Akteneinsicht

Jeder Beteiligte kann Einsicht in die Akten des seine Person konkret betreffenden laufenden Verwaltungsverfahrens nehmen, soweit er den Inhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung seines rechtlichen Interesses benötigt. Soweit Vorgänge wegen eines berechtigten Interesses dritter Personen geheim gehalten werden müssen, kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich in den Räumen der die Akte führenden Stelle. Die Beteiligten können Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen bzw. Ausdrucke durch die Berufsgenossenschaft erstellen lassen.

Rechtsanwälten können die Akten auch zur Einsicht in ihre Kanzleiräume gesandt werden.