Akteneinsicht durch Beteiligte

Jede oder jeder Beteiligte kann Einsicht in ihre oder seine Akten nehmen, soweit sie oder er den Inhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung ihres oder seines rechtlichen Interesses benötigt (§25 SGB X). Soweit Vorgänge wegen eines berechtigten Interesses dritter Personen geheim gehalten werden müssen, kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich in den Räumen der Berufsgenossenschaft. Die Beteiligten können aber auch Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen beziehungsweise Ausdrucke durch die Berufsgenossenschaft erstellen lassen. Die Behörde kann in einem angemessenen Umfang Ersatz für ihre Aufwendungen verlangen.

Bevollmächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können die Akten auch zur Einsicht in ihre Kanzleiräume gesandt werden.