Akteneinsicht durch Beteiligte

Jede bzw. jeder Beteiligte kann Einsicht in ihre bzw. seine Akten nehmen, soweit sie bzw. er den Inhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung ihres bzw. seines rechtlichen Interesses benötigt (§25 SGB X). Soweit Vorgänge wegen eines berechtigten Interesses dritter Personen geheim gehalten werden müssen, kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich in den Räumen der Berufsgenossenschaft. Die Beteiligten können aber auch Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen bzw. Ausdrucke durch die Berufsgenossenschaft erstellen lassen. Die Behörde kann in einem angemessenen Umfang Ersatz für ihre Aufwendungen verlangen.

Bevollmächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten können die Akten auch zur Einsicht in ihre Kanzleiräume gesandt werden.