Haftung

Ablösung der Unternehmerhaftpflicht durch die gesetzliche Unfallversicherung

Durch die Mitgliedschaft eines Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung greift das sogenannte Prinzip der Haftungsablösung. Das bedeutet, dass die Beschäftigten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ihre Ansprüche nicht gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer richten können, sondern diese Ansprüche von der Berufsgenossenschaft erfüllt werden. Somit löst die gesetzliche Unfallversicherung die individuelle Unternehmerhaftpflicht ab.

Damit soll ausgeschlossen werden, dass Unternehmerinnen oder Unternehmer von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - oder Kolleginnen und Kollegen untereinander - in Anspruch genommen werden können.

Die Haftungsablösung ist eine Absicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer und ein wichtiger Vorteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie ist in anderen Systemen und Ländern, zum Beispiel in den USA, nicht üblich.
 

Die Infografik erklärt das Prinzip der Haftungsablösung. Unternehmerinnen und Unternehmer zahlen Beiträge an die BG BAU. Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit richten die Beschäftigten dafür  im Regelfall ihre Ansprüche gegen die BG BAU und nicht gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer.
  • Bildtitel: Was bedeutet Haftungsablösung?
  • Bildquelle: BG BAU

Grenzen der Haftungsablösung

Es gibt allerdings Ausnahmen in Sachen Haftungsablösung: Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, zum Beispiel von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, entsteht eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft. Sie fordert dann die für den Versicherungsfall entstandenen Kosten von der Unternehmerin oder dem Unternehmer als Schadensersatz (Regress). Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit muss sich dabei nicht auf aktives Tun beziehen, sondern kann auch im Unterlassen erforderlicher Schutzmaßnahmen bestehen. 

Daneben könnte die versicherte Person gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer im Rahmen des § 104 SGB VII einen Personenschaden geltend machen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg (Wegeunfall) verursacht hat.