Einkommensanrechnung

Einkommen nach den §§ 18a bis 18e des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV), das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 65 Absatz 2 Nr. 2 und 3 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.

Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern.

Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert auf die Rente angerechnet.