Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Auch bei einer optimalen medizinischen Versorgung sind Heilbehandlung und Rehabilitations-Maßnahmen nicht immer so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen zahlt die Berufsgenossenschaft eine Rente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit.
Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige Leistungsvermögens eines Versicherten gemindert und damit seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt sind. Verglichen wird also die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in Prozent angegeben und mit Unterstützung eines Arztes eingeschätzt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt. Allerdings werden Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt.
Unfallversicherung A-Z
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- Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW)
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- Eigenbelastungsziffer
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- Elternzeit
- Entgelt
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- Ermächtigter Arzt
- Ermessen
- Erstattungsansprüche
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- Erwerbsfähigkeit
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- Fälligkeit
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- Freiwillige Versicherung
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- Gefahrstoffe
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- Gesundheitsgefahren, arbeitsbedingte
- Gewerbezweig
- Gutachter
- Haftung
- Handlungsfähigkeit
- Heilbehandlung und Heilverfahren
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- Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG)
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Lastenverteilungen nach Entgelten (LVE)
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- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- Mindestbeitrag
- Mini-Jobber
- Mitwirkungspflichten
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
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- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
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- Psychotherapie
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