Geheimhaltung

Die Geheimhaltung persönlicher Daten durch Sozialleistungsträger wie die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich festgeschrieben (der sogenannte Sozialdatenschutz, § 35 SGB I). Eine Offenbarung von persönlichen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nur nach den §§ 67 SGB X auf gesetzlicher Grundlage oder − wenn keine existiert − mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Auch Ärztinnen und Ärzte sind zur Geheimhaltung verpflichtet (ärztliche Schweigepflicht).