Geheimhaltung

Die Geheimhaltung persönlicher Daten durch Sozialleistungsträger wie die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich festgeschrieben (sog. Sozialdatenschutz, § 35 SGB I). Eine Offenbarung von persönlichen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nur nach den §§ 67 SGB X auf gesetzlicher Grundlage oder - wenn keine existiert -  mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Auch Ärzte sind zur Geheimhaltung verpflichtet (ärztliche Schweigepflicht).