Klageverfahren

Klage (Sozialgerichtsverfahren)

Sofern gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wurde, kann innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.  

Gemäߧ 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beginnt die Frist zur Klageerhebung nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben, im Ausland beträgt die Frist drei Monate. 

Berufung (Landessozialgerichtsverfahren)

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (Urteil, Gerichtsbescheid) kann innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist beim zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden.

Die Einlegung der Berufung muss gemäߧ 151 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen. 

Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde (Bundessozialgerichtsverfahren)

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ist die Revision an das Bundessozialgericht grundsätzlich nur möglich, wenn das Landessozialgericht diese in dem Urteil ausdrücklich zulässt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Auf diese Möglichkeit wird in dem Urteil des Landessozialgerichts hingewiesen. 

Die Frist zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision vor dem Bundessozialgericht beträgt gemäߧ 160 ff. SGG einen Monat nach Zustellung des Urteils. 

Vor dem Bundessozialgericht besteht gemäߧ 73 Absatz 4 SGG Vertretungszwang. Das bedeutet, die beteiligte Person muss sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

Fristberechnung und Kosten

Detaillierte Angaben zur Fristberechnung für die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Klage oder Nichtzulassungsbeschwerde) finden Sie unter dem Stichwort Frist. Einen Überblick zu den Kosten, die innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens entstehen können, entnehmen Sie dem Stichwort Kosten.