Heilbehandlung und Heilverfahren

Unser Netzwerk von Spezialistinnen und Spezialisten

Die gesetzliche Unfallversicherung hat ein leistungsfähiges System mit einem flächendeckenden Netzwerk von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken entwickelt, um den versicherten Personen je nach Art und Schwere der Verletzung die geeigneten medizinischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Um daran mitwirken zu können, müssen von den Leistungserbringern bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt.

Die allgemeine und die besondere Heilbehandlung

Nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls wird die Heilbehandlung gemäß Ärztevertrag folgendermaßen erbracht:

  • als allgemeine Heilbehandlung oder
  • als besondere Heilbehandlung. 

Wenn durch die Verletzung mehr als ein Tag Arbeitsunfähigkeit entsteht oder die ärztliche Behandlung länger als eine Woche andauern könnte, müssen die Verletzten bei einer speziell zugelassenen Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt vorstellig werden. Diese bzw. dieser entscheidet, welche der beiden Heilbehandlungsarten durchgeführt wird. 

  • Grundsätzlich wird die Heilbehandlung als allgemeine Heilbehandlung erbracht. Dazu wird weder ein hoher personeller und technischer Aufwand, noch eine speziell geforderte fachmedizinische Qualifikation benötigt. Die allgemeine Heilbehandlung kann auch von einem Hausarzt erbracht werden. Die Durchgangsärztin bzw. der Durchgangsarzt bestellt die versicherte Person dann gegebenenfalls zu Kontrolluntersuchungen ein. 
  • Die Einleitung der besonderen Heilbehandlung darf nur durch einen bestimmten Personenkreis erfolgen. In der Regel sind das Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte und der Unfallversicherungsträger selbst. Die besondere Heilbehandlung erfolgt bei Verletzungen, deren Behandlung - wegen ihrer Art und Schwere - eine besondere unfallmedizinische Qualifikation und fachärztliche Betreuung erfordert.

Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Leistungen im Rahmen von Heilbehandlung und medizinischer Rehabilitation.

Das dreifstufige stationäre Heilverfahren

Das stationäre Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dreistufig gegliedert. Je nach Art und Schwere der Verletzung muss die Behandlung in der entsprechenden zugelassenen Klinik erfolgen. Es werden folgende Verfahren unterschieden:

  • stationäres Durchgangsarztverfahren (DAV)
  • Verletzungsartenverfahren (VAV)
  • Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)

Die Zuweisung in die Kliniken richtet sich nach dem sogenannten Verletzungsartenverzeichnis. Darin ist geregelt, welche Verletzungen dem Verletzungsartenverfahren und welche dem Schwerstverletzungsartenverfahren zuzuordnen sind. Alle übrigen Verletzungen dürfen in Kliniken des stationären Durchgangsarztverfahrens behandelt werden. 

Zusätzlich haben die Unfallversicherungsträger eigene Kliniken, BG Kliniken genannt. Sie verfügen über besondere Kompetenzzentren und sind für die Behandlung nach dem Schwerstverletzungsartenverfahren zugelassen. In diesen Einrichtungen können Schwerst-Unfallverletzte, insbesondere mit Querschnittlähmung, Schädel-Hirn-Verletzungen und Brandverletzungen behandelt werden. Hier gelangen Sie zur Kliniksuche