Benutzung von Gehörschutz

DGUV Regel 112-194 (bisher BGR/GUV-R 194)
Abrufnummer (BG BAU): 112-194
Stand 09/2024
Herausgeber: DGUV

Titelbild DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz

Bildquelle: BG BAU

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Ebenfalls zu beziehen unter www.dguv.de/publikationen

    Weitere Informationen

    Mit der DGUV Regel 112-194 erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie alle Personen, die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit in ihrem Betrieb tragen, eine umfassende Hilfestellung für die Auswahl und die Benutzung von Gehörschutz. Die Regel wurde gegenüber der letzten Ausgabe aus dem Jahr 2015 umfassend aktualisiert.

    Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 2015:

    • Grundlegende Aktualisierung aufgrund der seit 2016 gültigen europäischen PSA-Verordnung (EU) 2016/425
    • Grundlegende Neustrukturierung der Kapitel
    • Aktualisierung hinsichtlich der Weiterentwicklung von Gehörschutz mit elektronischen Zusatzfunktionen (Revision der Normenreihe EN 352)
    • Stärkere Berücksichtigung von individueller Versorgung, insbesondere für Personen mit Hörminderung
    • Aktuelle Liste mit allen dem IFA gemeldeten Gehörschützer mit EU-Baumusterprüfbescheinigung
    • Überarbeitung der Anhänge und Aufnahme neuer Anhänge, zum Beispiel „Ermittlung der Schallexposition für Gehörschützer mit sicherheitsrelevanter Kommunikation“ und „Muster einer EU-Konformitätserklärung“