Höhe der Rente

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %) wird die Vollrente gezahlt; sie beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend weniger - etwa bei 50 Prozent MdE ein Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Teilrente).

Die Berufsgenossenschaft zahlt diese Rente, solange ihre Voraussetzungen unverändert fortbestehen, in vielen Fällen lebenslang, unabhängig von Berufstätigkeit oder Alter der Versicherten. Die Rente wird auch ins Ausland überwiesen, etwa wenn ausländische Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.

Teilrente

Die Höhe der Teilrente richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV).

Die Rente eines Versicherten mit einer MdE von 20 Prozent und einem JAV von 30.660,00 Euro errechnet sich so:

Teilrente = 30.660,00 x 2/3 x 20/100 = 4.088,00 Euro (jährlich)

Daraus ergibt sich eine Monatsrente von 340,67 Euro.

Die laufende Rentenzahlung wird regelmäßig an die Lohnentwicklung angepasst (Rentenanpassung).