Häufig gestellte Fragen zum Gefahrtarif

Warum wird regelmäßig ein neuer Gefahrtarif aufgestellt?

Unfallrisiken können sich infolge technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen über die Jahre verändern. Die Unfallgefahr kann steigen oder fallen, beispielsweise durch Unfallverhütungsmaßnahmen. Spätestens alle sechs Jahre wird deshalb ein neuer Gefahrtarif aufgestellt. Dadurch ist eine laufende Anpassung der Gefahrklassen an die Belastungsverhältnisse gewährleistet und eine Beitragseinstufung nach den tatsächlichen Unfallrisiken sichergestellt.

Wie werden die Unternehmen nach dem Gefahrtarif veranlagt?

Bei dem Gefahrtarif werden Unternehmensarten und Gewerbezweige zu Tarifstellen zusammengefasst, die entweder technologisch gleicher oder ähnlicher Art sind oder in ihren Bestandteilen gleiche oder annährend ähnliche Gefährdungsrisiken aufweisen.

Einzelne Gewerbezweige werden zusammengefasst, soweit es sich um gleichartige Tätigkeiten (z. B. Maler-, Lackierer und Anstreicharbeiten) handelt oder technologisch vergleichbare Gefährdungsrisiken (z. B. Straßen-, Kabel- und Erdbau) gegeben sind. Daneben fließen in die Betrachtung u. a. die anzutreffenden Arbeitsbedingungen, die ihrerseits hergestellten Erzeugnisse, die eingesetzten Maschinen, berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Stichwortverzeichnis (PDF, 581 KB).

Erzielt die BG BAU durch einen neuen Gefahrtarif höhere Einnahmen?

Der Beitrag eines Unternehmens errechnet sich neben der Gefahrklasse aus den gemeldeten Arbeitsentgelten eines Unternehmens und dem Beitragsfuß, welcher jährlich vom Vorstand der BG BAU festgesetzt wird.

Die Höhe des Beitrages deckt genau die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres der BG BAU ab. Gewinne werden nicht erzielt und dürfen auch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht erzielt werden. Die Ausgaben (Umlagesoll) werden durch den Gefahrtarif nicht verändert. Der Beitrag wird nach Abschluss eines Kalenderjahres berechnet, wenn sowohl die genaue Höhe der Ausgaben als auch die Gesamtarbeitsentgelte aller Mitgliedsunternehmen bekannt sind.

Eine allgemeine Steigerung der Beiträge aufgrund des zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Gefahrtarifs wird es nicht geben. Es kommt lediglich zu einer neuen Verteilung der Beitragsforderung. Bei einzelnen Unternehmen kann es zu einer Erhöhung des Beitrags kommen, bei anderen zu einer Senkung.

Welchen Einfluss hat die Gefahrklasse auf die Beitragshöhe?

Die Gefahrklasse ist neben dem Beitragsfuß und den Arbeitsentgelten der Versicherten ein Faktor der Beitragsberechnung. Der jährlich neu berechnete Beitragsfuß ist für alle gleich. Unterschiedliche Gefahrklassen führen zu unterschiedlichen Beiträgen. So zahlt beispielsweise ein Unternehmen mit einer Gefahrklasse 4,0 bei gleicher Entgeltsumme einen doppelt so hohen Beitrag wie ein Unternehmen mit der Gefahrklasse 2,0.

Die Gefahrklasse lässt somit keine Rückschlüsse auf die absolute Beitragshöhe zu, sondern bildet nur eine Abstufung entsprechend dem Gefährdungsrisiko von Gewerbezweigen.

Was ist die Gefahrklasse und wie kommt sie zustande?

Die Gefahrklasse drückt nicht das Gefährdungsrisiko eines einzelnen Unternehmens aus, sondern die Unfallbelastung sowie die Belastung durch Berufskrankheiten aller unter einer Tarifstelle zusammengefassten Unterhemen. 

Sie beruht auf der Belastungsziffer, die wie folgt ermittelt wird:

Die Belastung der jeweiligen Gefahrtarifstelle im Beobachtungszeitraum
dividiert durch
das gezahlte Entgelt der jeweiligen Gefahrtarifstelle im Beobachtungszeitraum
multipliziert mit 1.000

Der Beobachtungszeitraum umfasst in der Regel vier Jahre.

Die Gefahrklassen drücken das Verhältnis von Entschädigungsleistungen zu Entgelten bzw. Versicherungssummen aus.

Jeder Gefahrtarifstelle (PDF, 581 KB) ist eine Gefahrklasse zugeordnet.

Wird der Umsatz in einem Unternehmen bei der Berechnung der Gefahrklasse berücksichtigt?

Der Umsatz hat nichts mit der Unfallgefahr bzw. mit der Berechnung der Gefahrklasse zu tun.

Der Umsatz bzw. Gewinn eines Unternehmens ist im elektronischen Lohnnachweis nicht anzugeben und damit nicht relevant für die Beitragsberechnung.

In meinem Unternehmen haben sich seit Jahren keine Unfälle ereignet – warum wird dennoch die Gefahrklasse angehoben?

Die Gefahrklasse beschreibt nicht die Unfalllast eines einzelnen Unternehmens, sondern – im Sinne des Solidarprinzips – die des ganzen Gewerbezweiges/der Gefahrtarifstelle. Steigt in einem Gewerbezweig das Verhältnis zwischen Entschädigungsleistungen und gezahlten Arbeitsentgelten, so steigt für alle Unternehmen dieser Gruppe die Gefahrklasse und somit voraussichtlich auch der Beitrag.

Wo finde ich eine Auflistung der Arbeiten, die unter eine Gefahrtarifstelle fallen?

Der Veranlagungsbescheid weist die Tarifstelle als Oberbegriff der jeweiligen Veranlagung aus.

Die Tarifstelle zugeordneten Tätigkeiten/Gewerbezweige finden Sie in Erläuterungen zum 4. Gefahrtarif (PDF, 581 KB).

Wie werden Unternehmensbestandteile veranlagt, für welche die BG BAU sachlich nicht zuständig ist (fremdartige Nebenunternehmen)?

Nebenunternehmen sind Unternehmensteile eines Gesamtunternehmens, die überwiegend keinem anderen Unternehmensteil dienen und eigene wirtschaftliche Ziele verfolgen. Handelt es sich dabei um Gewerbezweige, die nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der BG BAU fallen, werden diese als fremdartige Nebenunternehmen bezeichnet.

Für Nebenunternehmen, die einer anderen Berufsgenossenschaft als der BG BAU angehören würden, wenn sie Hauptunternehmen wären, werden keine Gefahrklassen festgestellt. Der Beitrag für diese Nebenunternehmen wird in der Höhe erhoben, in der er von der anderen Berufsgenossenschaft für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr nach deren Gefahrtarif berechnet worden wäre (Teil II, Ziffer 5 des Gefahrtarifs). 

Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die der BG BAU zugehörigen Unternehmen für diese Unternehmensteile gegenüber Unternehmen, die bei der an sich sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft versichert sind, beitragsmäßig in etwa gleichgestellt werden, so dass ihnen weder Wettbewerbsvorteile noch ‑nachteile entstehen.

Welche Änderungen in den Unternehmensverhältnissen müssen der BG BAU gemeldet werden?

Änderungen in den Unternehmensverhältnissen können sich auf die Veranlagung nach dem Gefahrtarif auswirken.

Unternehmen haben Änderungen von

  1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
  2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
  3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

Ab wann wirkt sich der neue Gefahrtarif auf den Beitrag aus?

Der neue Gefahrtarif wirkt sich erstmals für das Beitragsjahr 2024 aus. Die Beiträge für das Jahr 2023 werden noch nach dem 3. Gefahrtarif der BG BAU berechnet.

Weshalb ist mein Unternehmen mit der Tarifstelle 900 „Büroteil des Unternehmens“ veranlagt?

Mit der Tarifstelle 900 „Büroteil des Unternehmens“ jedes Unternehmen der BG BAU unabhängig von den tatsächlichen Unternehmensverhältnissen veranlagt. Haben Sie keine Beschäftigten im Büro, müssen Sie für diese Tarifstelle weder Entgelte melden noch Beiträge zahlen.

Die Arbeitsentgelte welcher Personen darf ich der Tarifstelle 900 (Büroteil des Unternehmens) zuordnen?

Dem Büroteil des Unternehmens sind nur Arbeitsentgelte der Beschäftigten zuzuordnen, wenn diese ausschließlich typische Bürotätigkeiten (lesen, schreiben, rechnen, zeichnen, PC-Arbeit, allgemeine Verwaltungstätigkeiten) in Büros ausüben. 

Die Büros müssen sich in Verwaltungsgebäuden oder in anderen Gebäuden befinden, welche nicht im gewerblichen Gefahrenbereich liegen. Eine bauliche und räumliche Trennung des Büroraums von den übrigen Unternehmensteilen ist ausreichend. Büros in Lager-, Werkstatt- und Produktionsbereichen gehören nicht zum Büroteil.

Zu den Beschäftigten, die wechselseitig im Büro tätig werden, aber vollständig der gewerblichen Veranlagung zuzuordnen sind, gehören z. B.: Oberbauleiter, Bauleiter, Bereichsleiter, Objektleiter, Meister, da deren Tätigkeit unmittelbar dem veranlagten Unternehmensteil dient.

Mit Hilfe der Checkliste (PDF, 91 KB) kann eine eindeutige Zuordnung der Arbeitsentgelte zum Büroteil oder zum gewerblichen Teil des Unternehmens getroffen werden.

Ich beschäftige keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Aushilfen. Warum erhalte ich einen Veranlagungsbescheid?

Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen.

Solange in Ihrem Unternehmen keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Aushilfen beschäftigt werden, bleibt Ihr Unternehmen beitragsfrei.

Woher bekomme ich weitergehende Informationen?

Die BG BAU hat zum 4. Gefahrtarif ein Erläuterungsdokument (PDF, 581 KB) erstellt. Sie finden darin eine Vielzahl von ausführlichen Hinweisen (mit Beispielen), die Ihnen die Anwendung des Gefahrtarifs erleichtern soll. Eine Tabelle über die Einzelheiten der gefahrtariflichen Zuordnung und ein Stichwortverzeichnis runden die Informationen ab.