Beitragszuschlag

Unternehmen, die aufgrund von Arbeitsunfällen überdurchschnittlich hohe Aufwendungen verursachen, zahlen bei der BG BAU einen Beitragszuschlag. Der Beitragszuschlag beträgt höchstens 30 Prozent des individuellen Beitrags (Höchstzuschlag). Dieser reduziert sich je nach Anzahl der zuschlagsfreien Vorjahre.

Diese langfristige Perspektive entlastet Unternehmen, die nicht oder nur wenig am Unfallgeschehen beteiligt sind und schafft einen Anreiz für Unfallverhütung.

Für den Beitragszuschlag werden ausschließlich anzuzeigende Arbeitsunfälle berücksichtigt.

Nicht beachtet werden:

  • Wegeunfälle,
  • Versicherungsfälle auf Betriebswegen außerhalb Ihrer Betriebsstätte,
  • Berufskrankheiten,
  • Unfälle durch höhere Gewalt und
  • Unfälle, verursacht von Personen, die nicht zu Ihrem Unternehmen gehören.

 

Beitragszuschlag berechnen

Für die Berechnung werden die im Umlagejahr gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmalig im Umlagejahr und im davor liegenden Jahr gemeldet wurden, herangezogen.

Überschreitet die Eigenbelastung eines Unternehmens die Durchschnittbelastung aller beitragspflichtigen Unternehmen, wird der Zuschlag wie folgt berechnet:

Zuschlag = Eigenbelastungsziffer - Durchschnittsbelastungsziffer / Eigenbelastungshöchstwert - Durchschnittsbelastungsziffer × Umlagebeitrag × 0,3 

Sofern die Eigenbelastungsziffer den Eigenbelastungshöchstwert übersteigt, wird der Beitragszuschlag auf den Höchstzuschlag begrenzt.

 

Reduzierung des Höchstzuschlags

Der Höchstzuschlag beträgt 30 Prozent Ihres individuellen Beitrags. Er reduziert sich je nach den zuschlagsfreien Vorjahren Ihres Unternehmens. Zuschlagsfrei sind die Jahre, in denen die Unfallbelastung Ihres Unternehmens unter der durchschnittlichen Unfallbelastung aller Beitragspflichtigen lag.

 Der Höchstzuschlag reduziert sich auf:

  • 25 Prozent: 4 Jahre vor Umlagejahr zuschlagsfrei
  • 20 Prozent: 6 Jahre vor Umlagejahr zuschlagsfrei
  • 15 Prozent: 8 Jahre vor Umlagejahr zuschlagsfrei

Für die Berechnung zählen die zuschlagsfreien Jahre ab 2011.

Kein Beitragszuschlag bei Mindestbeitrag

Wenn Ihr jährlicher Beitrag inklusive Beitragszuschlag unter dem jährlichen Mindestbeitrag von 100 Euro liegt, wird kein gesonderter Beitragszuschlag erhoben.