Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag ist zu erheben, wenn der regulär nach dem Arbeitsentgelt/der Versicherungssumme berechnete Umlagebeitrag für den Bedarf der BG niedriger ist (§ 161 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 26 Abs. 6 der Satzung). Die Vertreterversammlung der BG BAU hat einen Mindestbeitrag von 100 Euro beschlossen. Damit soll u. a. auch das Unfallrisiko von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten gedeckt werden. Der Mindestbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten, also auch dann, wenn die Zugehörigkeit, die Versicherung oder die Beitragspflicht zur BG BAU nur einen Teil des Jahres bestanden hat.