Hilfsmittel

Die Versicherten sind mit den Hilfsmitteln zu versorgen, die wegen des eingetretenen oder anerkannten Gesundheitsschadens erforderlich sind. Die Hilfsmittel sollen eine drohende Behinderung abwenden, ausgefallene Körperfunktionen ersetzen, beeinträchtigte ausgleichen und die Auswirkungen im medizinischen, beruflichen, schulischen und sozialen Bereich erleichtern.

Unter Hilfsmittel fallen insbesondere Kunstglieder, Stützapparate, Kunstaugen, Gehhilfen, orthopädische Schuhzurichtungen, Rollstühle, Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und technische Arbeitshilfen, Blindenführhunde. Sie sind durch einen sachverständigen Arzt zu befürworten.

Bei der Gewährung von Hilfsmitteln durch die Berufsgenossenschaft sind Art und Schwere des Gesundheitsschadens, die persönlichen, familiären, beruflichen und schulischen Verhältnisse der Versicherten, ihr Bedarf, ihre Leistungsfähigkeit, die örtlichen Verhältnisse sowie ihre Wünsche angemessen zu berücksichtigen.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst die Erstausstattung, Instandsetzung, Änderung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge festgelegt sind, gelten diese.

Siehe § 31 SGB VII