Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten

Die BG BAU ist auch für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführter Bauarbeiten zuständig. Dies gilt nur, wenn für das einzeln geplante Bauvorhaben 
mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Arbeitszeit tatsächlich verwendet wird (derzeit 40 Stunden). Mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind.

Für nur kurzfristige Bauarbeiten hingegen ist nicht die BG BAU, sondern sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) zuständig.

Weitere Informationen zu privaten Bauvorhaben finden Sie hier.