Kosten

Das Verwaltungsverfahren zur Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt und der versicherten Person oder den Hinterbliebenen Sozialleistungen zusteht beziehungsweise zustehen, ist kostenfrei.

Für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entstehen grundsätzlich keine Kosten. Wurde die widerspruchsführende Person oder das widerspruchsführende Unternehmen durch Bevollmächtigte vertreten (in der Regel durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt) und der Widerspruch zurückgewiesen, sind die Kosten der Rechtsvertretung gemäߧ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) selbst zu zahlen.

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Sozialgerichtliche Verfahren (Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht) sind für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger gemäߧ 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenfrei. 

Klägerinnen oder Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. In diesen Fällen gelten die Vorschriften der§§ 184 bis 193 SGG

Kosten, die durch die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten entstehen, hat die Klägerin beziehungsweise der Kläger oder die Beklagte beziehungsweise der Beklagte selbst zu tragen, wenn sie oder er im Rechtsstreit unterliegt. Die Vergütung für die Rechtsvertretung richtet sich - wie im Widerspruchsverfahren - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Vor dem Bundessozialgericht besteht gemäߧ 73 Absatz 4 SGG Vertretungszwang. Das bedeutet, die beteiligte Person muss sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.