Erstattungsansprüche

Es gibt mehrere Arten von Erstattungsansprüchen:

  • Unternehmer gegen die Berufsgenossenschaft (BG)
    Die BG hat einem Unternehmer zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass die Entgelte der Versicherten (Lohnsummen) oder die Gefahrklasse falsch angesetzt worden sind oder die satzungsmäßigen Modifikationen nicht zu Grunde gelegt worden sind. Außer Ansatz bei der Beitragsberechnung bleiben für Unternehmen der BG BAU: Wegeunfälle, Betriebswegeunfälle, Berufskrankheiten, Versicherungsfälle durch höhere Gewalt und Versicherungsfälle auf Grund alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen. Die Beiträge werden nicht erstattet, wenn die BG im Beitragszeitraum bereits Leistungen an Versicherte erbracht hat.
  • Berufsgenossenschaft gegen Versicherte
    Soweit ein Verwaltungsakt (z.B. ein Rentenbescheid) wieder aufgehoben wird und ein Versicherter Leistungen zu Unrecht erhalten hat, muss er diese der BG zurückzahlen. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
  • Leistungsträger untereinander
    Nicht immer ist sofort klar, welcher Leistungsträger für einen Verletzten oder Erkrankten zuständig ist. Hat sich beispielsweise ein Arbeitsunfall ereignet, ist die BG zuständig. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles aber nicht vor, muss die gesetzliche Krankenversicherung einspringen. Damit die Versorgung des Versicherten gewährleitet ist, haben die Leistungsträger untereinander einen Ausgleich herbeizuführen. Der in Vorleitung getretene Leistungsträger kann seine Aufwendungen im Wege des Erstattungsanspruches beim zuständigen Träger geltend machen.