Arbeitsschutzausschuss

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -).

Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses

  • Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter, z. B. ein Niederlassungsleiter oder ein Bauleiter
  • zwei Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragter
  • In der Bauwirtschaft nehmen die Ärzte der Arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften die Aufgaben der Betriebsärzte wahr.

Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses

  • Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb
  • Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
  • Erfahrungsaustausch über ausgeführte Maßnahmen
  • Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
  • Erarbeitung eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms
  • Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe