Pfändung

Ansprüche auf einmalige oder laufende Geldeistungen sind grundsätzlich pfändbar (§ 54 SGB I). Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können aber nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Keine Pfändbarkeit:

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

Unpfändbar sind u.a. Ansprüche auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.