Feststellungsverfahren
Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn Versicherte getötet worden oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Todesfälle sollen sofort mitgeteilt werden (z.B. telefonisch). Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat (Personalrat) mit zu unterzeichenen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit müssen ebenfalls angezeigt werden.
Die Berufsgenossenschaft leitet dann von Amts wegen ein Feststellungsverfahren ein, um zu prüfen, welche Leistungen dem verletzten oder erkrankten Versicherten zustehen. In diesem Verfahren bestehen Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (z.B. sich ärztlich untersuchen zu lassen) und der Unternehmer (z.B. Mitteilung des Arbeitsentgelts des Versicherten zur Feststellung der Höhe der diesem zustehenden Geldleistungen).
Gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft ist als Rechtsbehelf Widerspruch möglich, gegen Widerspruchsbescheide Klage vor dem Sozialgericht.
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