Abfindung

Rente als vorläufige Entschädigung:

Rentenansprüche im Rahmen einer vorläufigen Entschädigung kann die Berufsgenossenschaft nach Abschluss der Heilbehandlung bzw. Beendigung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in Form einer Gesamtvergütung abfinden (§ 75 SGB VII). Die Höhe der Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand, beinhaltet also eine Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zukunft. Nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes prüft die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Versicherten, ob noch eine rentenberechtigte MdE besteht. Die Ansprüche des Versicherten auf andere Leistungen (z. B. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) bleiben trotz der Abfindung uneingeschränkt bestehen.

Rente auf unbestimmte Zeit:

Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft einem Versicherten, der Rente auf unbestimmte Zeit bezieht, an deren Stelle einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Grad der MdE:

  • Abfindung bei einer MdE von unter 40 vom Hundert: Renten auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von unter 40 v.H. können mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag auf Lebenszeit abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren vom Hundertsätze zusammen weniger als 40 ergeben, können auf Antrag mit einem Betrag abgefunden werden. Der Kapitalwert berücksichtigt das Alter des Versicherten und die seit dem Eintritt des Versicherungsfalls vergangene Zeit (§ 76 SGB VII).
  • Abfindung bei einer MdE ab 40 vom Hundert: Der Rentenanspruch wird auf Antrag höchstens bis zur Hälfte des Betrages für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden. (Das Gleiche gilt, wenn mehrere Renten zusammengerechnet 40 v.H. erreichen oder übersteigen). Die Abfindungssumme beträgt das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Rentenjahresbetrages. Die nicht abgefundene Teilrente wird monatlich weiter gezahlt (§ 78 SGB VII, § 79 SGB VII). Auf Antrag ist eine weitere Abfindung für 10 Jahre möglich, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
  • Voraussetzung für beide Abfindungen ist, dass:
    • keine Sozialhilfebedürftigkeit nach Wegfall des monatlichen Rentenbetrages eintritt (§ 78 SGB VII, § 79 SGB VII)
    • eine altersübliche Lebenserwartung des Antragstellers vorliegt.
    • die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich sinkt

Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat:

Eine Witwen- oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des oder der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. § 80 SGB VII
(Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Heirat stattgefunden hat).

Weitere Informationen:

Wiederaufleben der abgefundenen Rente: § 77 SGB VII
Umfang der Abfindung:  § 79 SGB VII