Glossar

Aerosole
sind, ganz allgemein, kolloide Systeme aus Gasen und darin verteilten festen oder flüssigen Teilchen, z. B. Nebel. In der Praxis meint man meist Spraydosen, bei denen Luft durch Treibgas ersetzt ist und deren flüssige Teilchen einen Wirkstoff enthalten.

AGS
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist ein Beratergremium, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung berät. Die Zusammensetzung und die Aufgaben des AGS sind in § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung und Kennzeichnung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für den Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln. Desweiteren ermittelt der Ausschuss Regeln, wie die in den Vorschriften der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und er prüft und schlägt Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vor.

Akut toxisch
sind Stoffe und Gemische, wenn bei Gabe einer Einzeldosis oral, dermal oder inhalativ schädliche Wirkungen auftreten.

Alte Stoffe sind Stoffe, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 im Handel waren. Sie sind im Altstoffverzeichnis der EG (EINECS) enthalten und durch eine EINECS-Nr. gekennzeichnet.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.

Anzeigepflicht
Im Rahmen der zusätzlichen Vorschriften für den Umgang mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit Asbest anzuzeigen. Näheres hierzu ist im Anhang I, Nr. 2.4 GefStoffV beschrieben.

Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte beschäftigen. Zu den Beschäftigten zählen neben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch Beamtinnen und Beamten, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, etc.

Arbeitnehmer
im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist, wer bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. 
Siehe auch „Beruflicher Verwender“.

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Der Wert ist bezogen auf eine achtstündige Expositionszeit pro Arbeitsschicht und auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

Aspirationsgefahr
Die Aspirationsgefahr bezeichnet das Eindringen eines flüssigen oder festen Stoffes oder Gemisches direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt. Dadurch kommt es zu schweren akuten Schäden der Lunge; schwere irreversible Schäden bis zum Tod sind möglich.

Ätzend
nach CLP-Verordnung sind Stoffe und Gemische, die eine irreversible Hautschädigung und/oder Gewebeschäden im Auge erzeugen.

Arzneimittel
unterliegen nicht dem ChemG und auch nicht der GefStoffV. Handel und Umgang mit ihnen regelt das Arzneimittelgesetz.

Biologischer Grenzwert (BGW)
Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material (z.B. Blut, Urin). Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
Er kann als Konzentration, Bildungs- oder Ausscheidungsrate (Menge pro Zeiteinheit) definiert sein und gilt für gesunde Einzelpersonen.

Beförderung gefährlicher Güter
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter regelt den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Gefahrgütern. Die Gefahrgutklasse mit UN-Nummer und Klassifizierungscode, die auf den Begleitpapieren für Gefahrguttransporte angegeben sein müssen, geben Auskunft über die Art des jeweiligen Stoffes. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) betrifft den Verkehr auf der Straße, mit der Eisenbahn und in der Binnenschifffahrt und die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) den auf dem Seeweg. Für den Luftweg gelten die Vorschriften der International Civil Avitation Organisation (ICAO), die von der International Air Transport Association (IATA) aufbereitet worden sind. Die entsprechenden Vorschriften für den internationalen Landverkehr sind im ADR/RID geregelt.

Begasung
dient zum Ausräuchern von Ungeziefer in Vorratsräumen, Schiffen, Gewächshäusern oder alten Bibliotheken. Als Begasungsmittel werden feste, flüssige oder gasförmige Stoffe eingesetzt. Weitere Einzelheiten sind im Anhang I, Nr. 4 GefStoffV und in der TRGS 512 geregelt.

Beruflicher Verwender
Die Rechte und Pflichten des Gefahrstoffrechtes beziehen sich in der Regel immer nur auf den gewerbsmäßigen Umgang, d. h. die berufliche Verwendung von Produkten. Nur in diesem Bereich sind die Vorschriften gültig. Die Anwendung im Privatbereich ist ausgeklammert. Ein beruflicher Verwender ist gemäß REACH-Verordnung ein nachgeschalteter Anwender (siehe dort).

Betriebsanweisung
In einer schriftlichen Betriebsanweisung werden die wesentlichen Gefahren und Maßnahmen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen beschrieben. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten zu unterweisen. Näheres beschreibt § 14 GefStoffV und die TRGS 555.

Brandfördernd
Brandfördernde Stoffe und Gemische sind in der Regel selbst nicht brennbar, können durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen. 
Organische Peroxide gelten allgemein als brandfördernd.
Gemäß CLP-Verordnung werden diese Stoffe und Gemische als oxidierend bezeichnet.

CLP-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist im Januar 2009 in der EU in Kraft getreten und unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedstaat gültig. Sie beinhaltet die Umsetzung von GHS, dem weltweit einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen, in Europa.

CMR
Abkürzung für karzinogen (krebserzeugend), keimzellmutagen (erbgutverändernd) und reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend).

Control-Banding-Ansatz
Der Control-Banding-Ansatz ist ein Modellansatz, bei dem die zu erwartende Konzentration eines Stoffes in der Luft abgeleitet wird und diese Luftkonzentration mit geeigneten Schutzmaßnahmen verknüpft wird. Die Höhe der Exposition am Arbeitsplatz wird somit durch das Expositionspotenzial und die verwendeten Schutzmaßnahmen bestimmt. Gefahrstoffmessungen bzw. Arbeitsplatzgrenzwerte werden nicht benötigt. Das Schutzniveau wird schon dann als ausreichend angesehen, wenn die abgeschätzte Belastung innerhalb oder unterhalb des anzustrebenden Luftkonzentrationsbereiches liegt.
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beruht auf diesem Ansatz, ebenso die COSHH-Essentials.

Definitionsprinzip
Stoffe werden, wenn keine harmonisierte Einstufung in Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorliegt, vom Inverkehrbringer eingestuft (Definitionsprinzip). Die Kriterien der Einstufung  sind im Anhang I der CLP-Verordnung enthalten.

DGUV-Vorschriften- und Regelwerk
Bezeichnung für das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). 
Dieses Verzeichnis enthält  DGUV Vorschriften, DGUV Gruzndsätze, DGUV Regeln (vorher BGR) und DGUV Informationen (vorher BGI). Die Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV entwickeln das Vorschriften- und Regelwerk ständig weiter. Sie enthalten allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

DNEL (Derived No-Effect level)
Der DNEL ist die Expositionskonzentration eines Stoffes, bei der keine gesundheitsschädliche Wirkung für den Menschen besteht.
Die REACH-Verordnung fordert für als gefährlich eingestufte Stoffe sowie PBT- oder vPvB-Stoffe, die in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden, für die Registrierung die Ableitung eines DNEL-Wertes.

Einführer
im Sinne von § 3 Nr. 8 ChemG ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

Einstufung
als gefährlich im Sinne der CLP-Verordnung ist die Ermittlung der physikalischen Gefahren und die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Gefahren für die Ozonschicht von Stoffen und Gemischen. Die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sind in Anhang I CLP-Verordnung enthalten.

Entzündbare Flüssigkeiten 
sind flüssige Stoffe und Gemische, wenn sie einen Flammpunkt im Bereich von 23 °C bis einschließlich 60 °C haben.
In der CLP-Verordnung wird zwischen entzündbaren Gasen, entzündbaren Flüssigkeiten und entzündbaren Feststoffen unterschieden.

Ersatzstoff
siehe „Substitution“

Erbgutverändernd 
siehe "mutagen".

Erzeugnisse
sind gemäß REACH-Verordnung Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.

Explosiv
sind gemäß CLP-Verordnung Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften.

Explosionsgrenzen
sind Grenzkonzentrationen eines brennbaren Gases oder Dampfes in Mischung mit Luft oder einem anderen Sauerstoff enthaltenden Gas, zwischen denen das Gas-/Luft-Gemisch durch eine Zündquelle (z. B. Erhitzen oder Funken) zur Explosion gebracht werden kann. Sie sind druck- und temperaturabhängig und werden als Konzentration des brennbaren Gases in Vol.-% oder g/m³ angegeben.

Extrem entzündbar 
nach CLP-Verordnung sind Stoffe und Gemische, wenn sie in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 23°C haben und einen Siedebeginn von kleiner oder gleich 35°C.

Fachkunde
Fachkundig im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. (§2 (16) GefStoffV)

Flammpunkt
ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit bei 1013 mbar (hPa) Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sie mit der darüberstehenden Luft ein entflammbares Gemisch ergeben. Der Flammpunkt ist ein wichtiges Vergleichsmaß für die Feuergefährlichkeit von brennbaren Flüssigkeiten.

Fortpflanzungsgefährdend
siehe "Reproduktionstoxisch"

Fruchtschädigend
siehe „Reproduktionstoxisch“

Gefahrgutverordnung
Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Sie erlegt den an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (Absender, Verlader, Fahrzeugführer und Halter, Empfänger) umfangreiche Maßnahmen auf, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

Gefährliche Stoffe oder Gemische
Gefährlich im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der CLP-Verordnung dargelegten Kriterien entsprechen. Folgende Eigenschaften werden berücksichtigt: 

Gefahrstoff
Gemäß GefStoffV sind Gefahrstoffe:
1. Gefährliche Stoffe und Gemische nach §3 (GefStoffV),
2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe und Gemischen nach den Nummern 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Sie beinhaltet Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. 

Gefahrstoffverzeichnis
Alle im Betrieb ermittelten Gefahrstoffe (im Betrieb hergestellt oder verwendet) müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden. Die Mindestanforderungen zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses sind in § 6 (12) GefStoffV festgelegt und werden in der TRGS 400  präzisiert.

Gefahrenhinweise
Texte, die in standardisierter Form (R-Sätze bzw. H-Sätze) auf besondere Gefahren von Stoffen und Gemischen hinweisen.

Gefahrenpiktogramm
gibt in grafischer Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen. Gefahrenpiktogramme sind neue Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnung. Es sind rautenförmige Piktogramme mit rotem Rand und schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund.

Gefahrensymbol
gibt in grafischer Form erste warnende Hinweise auf gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen. Sie sind orangefarben und sind Kennzeichnungselemente der Stoff- und Zubereitungs-Richtlinie, die am 1.6.2015 außer Kraft gesetzt wurden.

Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung steht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in dem betrieblichen Mittelpunkt. Die Beurteilung ist vom Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Beschäftigten durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der Aufnahme der Tätigkeit von einer fachkundigen Person tätigkeitsbezogen zu erstellen, zu dokumentieren und dient als Basis für die zu ergreifenden innerbetrieblichen Maßnahmen. Der Gesetzgeber lässt auch „mitgelieferte“ Gefährdungsbeurteilungen zu, wenn die Tätigkeiten entsprechend den dort gemachten Angaben durchführt werden. Die Vorgehensweisen sind in der TRGS 400 beschrieben.

Gefährliche Abfälle
Die bisher als besonders überwachungsbedürftige Abfälle bezeichneten Abfälle werden nach der Änderung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als gefährliche Abfälle bezeichnet. Von ihnen wird angenommen, dass sie mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft nach Chemikalienrecht besitzen und somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit und/oder der Umwelt darstellen.

Gemisch
im Sinne der CLP-Verordnung ist ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.

Gewerblicher Abnehmer
siehe „Beruflicher Verwender“

GHS
GHS ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen. Es wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig den Welthandel zu vereinfachen. Die GHS-Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wurden mit der CLP-Verordnung in europäisches Recht umgesetzt.

H-Sätze
sind die Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung, die dort in Anhang III aufgeführt sind. Sie gehören zur Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches.

Gute Laborpraxis (GLP)
ist geregelt im § 19 a ChemG, siehe auch Anhang I ChemG. Gute Laborpraxis (GLP) befasst sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der Prüfung.

Hersteller
im Sinne von § 3 Nr. 7 ChemG ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt.

IFA
Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist das Forschungs- und Prüfinstitut der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Deutschland.

Inverkehrbringen
ist die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes gilt ebenfalls als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung handelt und keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.

Keimzellmutagen
siehe "mutagen"

Kennzeichnung
Mittel zur Warnung an jeden, der mit gefährlichen Stoffen/Gemischen umgeht. Verpackungen, die gefährliche Stoffe/Gemische enthalten, sind in der Regel entsprechend der Einstufung gekennzeichnet. Grundsätzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung enthält die CLP-Verordnung. Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderbestimmungen. (siehe auch „TRGS 200“)

Konzentrationsgrenzwert
bezeichnet den Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, dessen Erreichen oder Überschreiten eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann.
Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind in Anhang I Teil 1 CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 angegeben.
Spezifische Konzentrationsgrenzwerte sind stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte. So sind z.B. im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung für einige harmonisiert eingestufte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe spezifische Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Ebenso kann der Hersteller spezifische Konzentrationsgrenzwerte für nicht in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebene Stoffe festlegen.

Krebserzeugend
sind gemäßg Gefahrstoffverordnung
1. Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen eingestuft sind,
2. Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
3. Gemische, die einen oder mehrere der unter 1. oder 2. genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen festgelegt sind,
4. Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend bezeichnet werden.

Für den Umgang können jedoch weitere Stoffe den krebserzeugenden Stoffen gleichgestellt werden. Solche Stoffe werden in der TRGS 905 entsprechend bezeichnet.

Lagern
ist gemäß §2 Absatz 6 Gefahrstoffverordnung das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

LC50 (letale oder tödliche Konzentration)
ist diejenige Konzentration eines Stoffes oder eines Gemisches, die nach Aufnahme über die Atemwege von Versuchstieren der gleichen Art innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere innerhalb eines festgelegten Zeitraumes tötet. Sie wird ausgedrückt in mg/l Luft pro angegebener Zeit.

LD50 (letale oder tödliche Dosis)
ist diejenige Menge eines Stoffes oder eines Gemisches, die nach Verbringen in den Magen oder auf die Haut von Versuchstieren der gleichen Art von deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der Versuchstiere innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (meist 24 Stunden) tötet. Sie wird ausgedrückt in mg/kg Körpergewicht.

Legaleinstufung (harmonisierte Einstufung)
Als Legaleinstufung (nach CLP-Verordnung: harmonisierte Einstufung) bezeichnet man die Einstufung eines Stoffes entsprechend den Vorgaben im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS). Im Gegensatz dazu steht die Methode nach dem Definitionsprinzip, der Einstufung durch den Inverkehrbringer.

Leicht entzündbar
ist die Kategorie 2 der Gefahrenklasse "entzündbare Flüssigkeiten". Leicht entzündbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt kleiner 23°C und einen Siedebeginn von mehr als 35°C.

M-Faktor
Der M-Faktor ist ein Begriff aus der CLP-Verordnung, die am 20.1.2010 in Kraft getreten ist, und bezeichnet einen Multiplikationsfaktor für umweltgefährdende Stoffe. Für Stoffe, die als akut gewässergefährdend, Kategorie 1, oder als chronisch gewässergefährdend, Kategorie1 eingestuft sind, und eine hohe aquatische Toxizität haben, können M-Faktoren festgelegt werden, die bei der Einstufung von Gemischen bezüglich Gewässergefährdung berücksichtigt werden.

Mutagen (erbgutverändernd)
Mutation ist gemäß der CLP-Verordnung eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials einer Zelle. Der Begriff Mutation gilt sowohl für vererbbare genetische Veränderungen, die sich im Phänotyp ausdrücken können, als auch für die zugrunde liegenden DNA-Veränderungen, sofern sie bekannt sind (einschließlich spezifischer Basenpaar-Veränderungen und chromosomaler Translokationen). Die Begriffe mutagen/keimzellmutagen werden bei Stoffen verwendet, die zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in Populationen von Zellen und/oder Organismen führen.

Nachgeschaltete Anwender
Nachgeschaltete Anwender gemäß REACH-Verordnung sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der EU, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwenden.

Neue Stoffe
sind Stoffe, die nach dem 18. September 1981 erstmals im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden sind. Sie unterscheiden sich von alten Stoffen u. a. dadurch, dass sie bei einer Anmeldestelle in der Europäischen Union angemeldet worden sind. Sie sind in einem Verzeichnis der Neuen Stoffe (ELINCS) enthalten und mit einer ELINCS-Nummer gekennzeichnet, die mit einer 3 oder 4 beginnt, während die EINECS-Nummer (siehe „Alte Stoffe“) mit einer 2 beginnt.
Mit REACH entfällt die Klassifizierung nach Neuen und Alten Stoffen.

P-Sätze
sind die Sicherheitshinweise gemäß CLP-Verordnung, die dort in Anhang IV aufgeführt sind. Sie gehören zur Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches.

PBT-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. PBT-Stoffe sind persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.

Polymere
sind Stoffe, die aus Molekülen bestehen, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind und die eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereneinheiten enthalten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen sind. Sie zeichnen sich durch eine Verteilung des Molekulargewichtes aus. Zur Erfüllung der gesetzlichen Definition müssen noch andere Vorgaben erfüllt werden.

Produkte für private Endverbraucher
Der Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umfasst zunächst den Schutz des Menschen vor „arbeitsbedingten“ Gesundheitsgefahren. Im Privatbereich greifen daher die meisten Regelungen nicht. Für Produkte (Stoffe und Gemische), die auch für den privaten Endverbraucher („für jedermann“) erhältlich sind, gelten im Bereich der Kennzeichnung und Verpackung zusätzliche Anforderungen.

R-Sätze
enthalten Hinweise auf besondere Gefahren, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff oder Gemisch auftreten können. Sie sind ein Kennzeichnungselement der Stoff- und Zubereitungs-Richtlinien, die zum 1.6.2016 außer Kraft gesetzt wurden.

REACH
REACH ist die Kurzbezeichnung für die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.

Reizend
nach CLP-Verordnung sind Stoffe und Gemische, die entweder hautreizend, augenreizend oder atemwegreizend sind.

Reproduktionstoxisch
nach CLP-Verordnung ist die Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau (=fruchtbarkeitsgefährdend) sowie die Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen (=fruchtschädigend).

Risikomanagementmaßnahmen (RMM)
sind gemäß REACH-Verordnung Schutzmaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer direkten oder indirekten Exposition von Menschen (insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern) und der verschiedenen Umweltkompartimente gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch. Dazu zählen auch Maßnahmen zur Abfallbehandlung zur Verringerung oder Vermeidung der Exposition von Menschen und Umwelt gegenüber dem Stoff während der Abfallentsorgung und/ oder -verwertung.
Es sind die organisatorische, technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.

Sachkundig
im Sinne der Chemikalienverbotsverordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung bestanden oder auf Grund seiner Ausbildung z. B. als Pharmazieingenieur, Apotheker etc. ohnehin hinreichend sachkundig ist.
Sachkundig gemäß §2 (17) GefStoffV ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.

S-Sätze
geben Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit dem betreffenden Stoff oder Gemisch beachtet werden müssen. Sie sind ein Kennzeichnungselement der Stoff- und Zubereitungs-Richtlinien, die zum 1.6.2016 außer Kraft gesetzt wurden.

Schädlingsbekämpfung
im Sinne von Anhang I, Nr. 3 GefStoffV ist die Anwendung von Stoffen und Gemischen zu dem Zweck, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

Schädlingsbekämpfungsmittel
sind entweder Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes oder Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes.

Sensibilisierend
nach CLP-Verordnung sind Stoffe und Gemische, wenn sie beim Einatmen eine Überempfindlichkeit der Atemwege verursachen (Inhalationsallergene) oder bei Aufnahme über die Haut eine allergische Reaktion auslösen (Hautallergene).  

Sicherheitsdatenblatt
ist das Informationsmittel, das dem Anwender von gefährlichen Stoffen und Gemischen helfen soll, die Einrichtung von Arbeitsplätzen und den Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen zweckmäßig zu organisieren. Gemäß der REACH-Verordnung hat jeder Hersteller oder Einführer den Abnehmern von gefährlichen Stoffen und Gemischen spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes muss der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 entsprechen.

Signalwort
ist ein neues Kennzeichnungselement der CLP-Verordnung. Es gibt Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad. „Gefahr“ steht für die schwerwiegendere, „Achtung“ für die weniger schwerwiegendere Gefahrenkategorie.

Stand der Technik
im Sinne des § 2 Abs. 15 GefStoffV ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.

Stoff
im Sinne der CLP-Verordnung ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

Substitution
Wenn ein Arbeitgeber festgestellt hat, dass in seinem Betrieb mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss er etwas unternehmen. Dabei kann es einfacher sein, die gefährlichen Stoffe zu ersetzen, d. h. durch einen weniger gefährlichen Stoff (Ersatzstoff) zu substituieren, als Schutz- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet den Unternehmer zur Prüfung auf Möglichkeit einer Substitution, wenn ihm dies zumutbar ist. Für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe gelten zusätzliche Anforderungen, sie müssen nahezu immer ersetzt werden.

SVHC-Substanzen
sind gemäß REACH-Verordnung besonders besorgniserregende Stoffe („substances of very high concern“) und können unter die Zulassung fallen.

Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Gemische entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Teratogen
siehe „Reproduktionstoxisch“ 

Transportgenehmigung
Maßgeblich ist das Gefährdungspotenzial des Abfalls. Der Transport nicht gefährlicher Abfälle ist in jedem Fall nach § 53 KrWG anzuzeigen, für gefährliche Abfälle besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG. Dabei gelten nach dem KrW-/AbfG unbefristet erteilte Transportgenehmigungen als Beförderungserlaubnis fort.

Umweltgefahren
im Sinne der CLP-Verordnung sind Gefahren für Gewässer. Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist im Anhang I Teil 4 CLP-Verordnung beschrieben. Es wird zwischen akut gewässergefährdend und langfristig gewässergefährdend unterschieden.

Unterweisung
Im Rahmen einer Unterweisung müssen Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung über die an ihrem Arbeitsplatz bestehenden Gefahren und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Gefahrstoffen informiert werden. Näheres siehe auch „TRGS 555“.

vPvB-Stoffe
Dieser Begriff wurde mit der REACH-Verordung eingeführt. vPvB-Stoffe sind sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe. Die Kriterien sind in Anhang XIII der REACH-Verordnung angegeben.

VEK
ist die Abkürzung für Verwendungs- und Expositionskategorie. Gemäß REACH-Verordung ist es ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt.

Verharmlosende Angaben
wie „nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ o. ä. dürfen nicht auf Verpackungen o. ä. angebracht werden. Der „blaue Engel“ gilt nicht als verharmlosende Angabe in diesem Sinne.

Wassergefährdende Stoffe
werden nach der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) in drei Wassergefährdungsklassen (WGK):
1. schwach wassergefährdend
2. wassergefährdend
3. stark wassergefährdend eingestuft