Auswirkungen auf die Ozonschicht

Definition der die Ozonschicht schädigenden Stoffe:

Stoffe, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres erwarteten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können, sind gefährlich für die Umwelt. Das sind die in Anhang I der Verordnung VO Nr. 2037/2000/EG „Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen“ und ihren späteren Änderungen genannten Stoffe. Die in Anhang I aufgeführten geregelten Stoffe sind halogenierte Kohlenwasserstoffe, die Fluor, Chlor und/oder Brom enthalten. Dazu gehören u.a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Halone.

In Deutschland sind die nationalen Vorschriften in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) zum Schutz der Erdatmosphäre vor ozonschichtabbauenden Stoffen aufgenommen worden, die die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ablöst. In der Verordnung sind nur noch die Vorschriften, die nicht bereits in der EU-Vorordnung 2037/2000/EG enthalten sind oder in Deutschland anders geregelt sind, aufgenommen. Es gibt daher nur einen gleitenden Verweis zum Stoffkatalog der ozonschichtschädigenden Stoffe der EG-Verordnung Nr. 2037/2000/EG.

Ozonabbaupotenzial (ODP)

Die ozonschichtschädigenden Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotenzial (ODP, Ozon Depletion Potential), das die potenzielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Der ODP-Wert wird berechnet als die Veränderung, die durch die Emission von 1kg eines Stoffes im Verhältnis zur Emission von 1 kg FCKW R11 entstehen würde. Das Ozonabbaupotenzial von Stoffen wird bezüglich des Ozonabbaupotenzials des Stoffes R 11 (Trichlorfluormethan) angegeben, dessen ODP-Wert =1 gesetzt wird.

ODP(Stoff) = Ozonabbau(Stoff) / Ozonabbau(R11)

Die ODP-Werte sind Ausdruck des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über den Beitrag der einzelnen Stoffe zum stratosphärischen Ozonabbau. Es ist kein feststehender Wert und kann durch neuere Forschungsergebnisse geändert werden.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung werden Stoffe und Gemische aufgrund der Schädigung der Ozonschicht in die Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“ eingestuft. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz EUH 059 sowie den entsprechenden P-Sätzen. Mit der 2.ATP der CLP-Verordnung VO (EU) Nr. 286/2011 erfolgte eine Änderung. Ozonschicht schädigende Stoffe müssen ab dem 1.12.2012 und Gemische ab dem 1.6.2015 mit dem Gefahrenpiktogramm „Ausrufezeichen“ (GHS07), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 420 sowie den entsprechenden P-Sätzen gekennzeichnet werden.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!): 
Stoffe, die eine schädigende Wirkung auf die stratosphärische Ozonschicht haben, wurden mit dem Gefahrensymbol »N«, der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und mit dem R59 „Gefährlich für die Ozonschicht“ versehen. Dazu gehörten die in Anhang I der Verordnung VO Nr. 2037/2000/EG geregelten Stoffe und die in späteren Änderungen genannten Stoffe.
Zubereitungen wurden aufgrund einer konventionellen Methode der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG Anhang III Kapitel B.II eingestuft.