12.7 Ergänzung zu den Eigenschaften PBT-, vPvB-, PMT- und vPvM
Auszug aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023 / 707:
12.7.1 Einstufung von PBT- bzw. vPvB-Stoffen
Ein Stoff gilt als PBT-Stoff, wenn er die Persistenz-, Bioakkumulations- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 4.3.2.1.1 bis 4.3.2.1.3 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.3.2.3 bewertet wurde.
Ein Stoff gilt als vPvB-Stoff, wenn er die Persistenz- und Bioakkumulationskriterien der Abschnitte 4.3.2.2.1 und 4.3.2.2.2 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.3.2.3 bewertet wurde.
Zur Beurteilung der P-, vP-, B-,vB- und T-Eigenschaften sind die Informationen gemäß den Abschnitten 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2 und 4.3.2.3.3 zu berücksichtigen.
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe nach den in den Abschnitten 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 festgelegten Kriterien einzustufen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 festgelegten Kriterien nicht erforderlich
12.7.2 Einstufung von PBT- bzw. vPvB-Gemischen
Gemisch wird als PBT bzw. vPvB eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil des Gemisches als PBT bzw. vPvB eingestuft wurde und die Konzentration dieses Bestandteils mindestens 0,1 Gewichtsprozent
beträgt.
Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den in Abschnitt 4.3.3.1. festgelegten Kriterien einzustufen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Einstufung nach den in Abschnitt 4.3.3.1 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.
12.7.3 Kennzeichnung von PBT- bzw. vPvB-Stoffen / -gemischen
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß der Tabelle 4.3.1 zu verwenden.
Insbesondere ist bei PBT-Eigenschaften der EUH: "Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen" zu beachten. Außerdem sind bei vPvB-Eigenschaften der EUH441: "Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen" als Kennzeichnungslelement zu beachten.
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.
12.7.4 Einstufung von PMT- bzw. vPvM-Stoffen
„PMT“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das persistent, mobil und toxisch ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.4.2.1 erfüllt.
„vPvM“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das sehr persistent und sehr mobil ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.4.2.2 erfüllt.
Ein Stoff gilt als PMT-Stoff, wenn er die Persistenz-, Mobilitäts- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 4.4.2.1.1, 4.4.2.1.2 und 4.4.2.1.3 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.4.2.3 bewertet wurde.
Ein Stoff gilt als vPvM-Stoff, wenn er die Persistenz- und Mobilitätskriterien der Abschnitte 4.4.2.2.1 und 4.4.2.2.2 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.4.2.3 bewertet wurde.
Zur Beurteilung der P-, vP-, M-,vM- und T-Eigenschaften sind die Informationen gemäß den Abschnitten 4.4.2.3.1, 4.4.2.3.2 und 4.4.2.3.3 zu berücksichtigen.
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe nach den in den Abschnitten 4.4.2.1 bis 4.4.2.4 festgelegten Kriterien einzustufen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.4.2.1 bis 4.4.2.4 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.
12.7.5 Einstufung von PMT- bzw. vPvM-Gemischen
Ein Gemisch wird als PMT oder vPvM eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil des Gemisches als PMT oder vPvM eingestuft wurde und die Konzentration dieses Bestandteils mindestens 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den in Abschnitt 4.4.3.1 festgelegten Kriterien einzustufen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Einstufung nach den in Abschnitt 4.4.3.1 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.
12.7.6 Kennzeichnung vom PMT- bzw. vPvM-Stoffen / - gemischen
Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung PMT- oder vPvM erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß der Tabelle 4.4.1 zu verwenden. Insbesondere ist bei PMT der EUH450: "Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen" oder bei vPvM der EUH451: "Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen" als Kennzeichnungselement zu beachten.
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.
Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2028 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.“
Abschließend wird Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.2.1.1 Tabelle 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf Basis des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) 2023 / 707 geändert.
Weiteres:
Soweit anderweitig vorliegend, sind Angaben über andere für die Umwelt schädliche Wirkungen aufzunehmen, etwa über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt (Exposition), das Potenzial zur fotochemischen Ozonbildung, das Potenzial zum Ozonabbau, und/oder das Potenzial zur Erwärmung der Erdatmosphäre.
Es werden die Stoffe aufgeführt, die schädigende Auswirkungen auf die Ozonschicht haben und/oder zur Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen. Dazu gehören z.B. die halogenierten Kohlenwasserstoffe.
Ausgedrückt wird der Beitrag der Stoffe auf die Atmosphäre durch das Ozonabbaupotenzial (ODP), das photochemische Bildungspotenzial (POCP) und das Treibhauseffektpotenzial (GWP).
Der AOX-Wert zeigt an, ob eine Verbindung organisch gebundene Halogene (Chlor, Brom, Jod, außer Fluor) als Summenparameter enthält.