12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Bei Stoffen, die gemäß Unterabschnitt 2.3 endokrinschädliche Eigenschaften aufweisen, sind, falls verfügbar, Angaben zu den schädlichen Wirkungen dieser Stoffe auf die Umwelt aufgrund ihrer endokrinschädlichen Eigenschaften zu machen. Dabei muss es sich um kurze Zusammenfassungen von Informationen handeln, die sich aus der Anwendung der in den entsprechenden Verordnungen ((EG) Nr. 1907/2006, (EU) 2017/2100, (EU) 2018/605) und (EU) 2023 / 707 festgelegten Bewertungskriterien ergeben haben und die für die Bewertung endokrinschädlicher Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind.

Erläuterungen:

Endokrine Systeme sind die Organe und das Gewebe im menschlichen Körper, die Hormone produzieren. Chemische Substanzen mit hormoneller Wirkung können dieses System stören, wie in Tierversuchen gezeigt wurde.

Änderungen durch Delegierten Verordnung (EU) 2023 / 707:

Allgemeine Erwägungen:

Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren (ED) mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (ED HH) in Anbetracht der Nachweise gemäß der Tabelle 3.11.1 bzw. bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt (ED ENV) in Anbetracht der Nachweise gemäß der Tabelle 4.2.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass es sich um bekannte, vermeintliche oder mutmaßliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit bzw. Umwelt handelt, es sei denn, es wurde schlüssig nachgewiesen, dass die schädliche Wirkung beim Menschen bzw. der Umwelt nicht zum Tragen kommt.

 

 

Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische mit Wirkung auf menschliche Gesundheit

Stoffe:

Bei der Einstufung nach endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit (ED HH) werden die Stoffe in eine von zwei Kategorien (ED HH Kat. 1 oder ED HH Kat. 2) nach Kriterien der Tab. 3.11.1 eingestuft.

Gemische: 

Ein Gemisch wird als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft worden ist und seine Konzentration den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß der Tabelle 3.11.2 erreicht oder übersteigt.

Die entsprechenden Kennzeichnungselemente für endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit sind nach Tab. 3.11.3 durchzuführen.

Die Fristen für Stoffe und Gemische sind in den Tabellen 3.11.4.2 und 3.11.4.3 zu beachten.

Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische mit Wirkung auf die Umwelt

Stoffe:

Bei der Einstufung nach endokriner Disruption mit Wirkung auf die Umwelt (ED ENV) werden die Stoffe in eine von zwei Kategorien (ED ENV Kat. 1 oder ED ENV Kat. 2) nach Kriterien der Tab. 4.2.1 eingestuft.
Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe nach den in den Abschnitten 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 festgelegten Kriterien einzustufen.
Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

Gemische: 

Ein Gemisch wird als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft worden ist und seine Konzentration den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß der Tabelle 4.2.2 erreicht oder übersteigt.

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den in den Abschnitten 4.2.3.1 bis 4.2.3.3 festgelegten Kriterien einzustufen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.2.3.1, 4.2.3.2 und 4.2.3.3 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

Die entsprechenden Kennzeichnungselemente für endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt sind in Tab. 4.2.3 aufgeführt.

Spätestens ab dem 1. Mai 2026sind Gemische gemäß Abschnitt 4.2.4.1 zu kennzeichnen.
Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.2.4.1 nicht erforderlich.