12.4 Mobilität im Boden

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Mobilität im Boden bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder der Bestandteile eines Gemischs, nach Freisetzung in der Umwelt unter Einwirkung natürlicher Kräfte ins Grundwasser zu sickern oder sich von der Freisetzungsstelle aus in einem bestimmten Umkreis zu verbreiten. Sofern verfügbar, ist das Potenzial für die Mobilität im Boden anzugeben. Informationen zur Mobilität im Boden lassen sich anhand relevanter Mobilitätsdaten ermitteln, etwa durch Adsorptions- oder Auswaschungsstudien, die bekannte oder vorhergesagte Verteilung in den Umweltkompartimenten oder die Oberflächenspannung. Die KOC-Werte lassen sich beispielsweise anhand der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (KOW) vorhersagen. Auswaschung und Mobilität können mit Hilfe von Modellen vorhergesagt werden.
Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.

Erläuterungen:

Mobilität beschreibt die bekannte und erwartete Verteilung eines Stoffes oder Bestandteile eines Gemisches in der Umwelt. Dazu gehört der Eintrag in den Boden (feste Phase), in Gewässer (flüssige Phase) und in die Luft (gasförmige Phase).

Beim Eintrag in den Boden können die Stoffe adsorbiert werden oder in das Grundwasser versickern. Die Verteilung von nicht-flüchtigen Stoffen im Boden und in Gewässern wird z.B. durch den Adsorptionskoeffizient KOC bestimmt und ist u.a. abhängig von der Polarität und der Löslichkeit sowie der Oberflächenspannung.

Flüchtige und gasförmige Stoffe werden sich in der Atmosphäre verteilen und dort transportiert werden. Wichtige physikalisch-chemische Parameter sind z.B. der Dampfdruck und die Verdunstungszahl.

Die Verteilung ist stoffspezifisch und kann daher nicht für das Gemisch angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil des Gemisches angegeben werden. Die Bestandteile des Gemisches sind im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

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