12.5 Ergebnis der PBT-, vPvB-, PMT- und vPvM-Beurteilung
Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:
In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, sind die Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.
Erläuterungen:
Mit der REACH-Verordnung wurden die Begriffe PBT- Stoffe (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe) und vPvB-Stoffe (sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe) eingeführt. Persistente Substanzen verbleiben lange in der Umwelt. Bioakkumulierbare Stoffe reichern sich in biologischem Material an. Toxizität bezieht sich auf die Langzeitwirkungen auf Wasserorgansimen (NOEC) und auf die chronischen Gesundheitsschäden des Menschen, d.h. die cmr-Wirkungen und die chronische Toxizität (STOT, wiederholte Exposition) werden berücksichtigt.
In Anhang XIII REACH-Verordnung sind die Kriterien für die PBT- Stoffe und für die vPvB-Stoffe festgelegt, die aber nicht für anorganische Verbindungen gelten.
Für registrierpflichtige Stoffe mit einer Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmenge von 10 Tonnen oder mehr pro Registrant muss eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Stoffsicherheitsbeurteilung müssen die PBT- sowie die vPvB-Eigenschaften bestimmt werden.
Das Ergebnis ist in diesem Kapitel zu dokumentieren.
Die PBT-Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für ein Gemisch angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil des Gemisches, der gemäß Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen ist, angegeben werden.
Auszug aus der Delegierten-Verordnung (EU) 2023 / 707
„PBT“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das persistent, bioakkumulierbar und toxisch ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.3.2.1 erfüllt.
„vPvB“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.3.2.2 erfüllt.
Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische:
Stoffe:
Ein Stoff gilt als PBT-Stoff, wenn er die Persistenz-, Bioakkumulations- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 4.3.2.1.1 bis 4.3.2.1.3 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.3.2.3 bewertet wurde.
Ein Stoff gilt als vPvB-Stoff, wenn er die Persistenz- und Bioakkumulationskriterien der Abschnitte 4.3.2.2.1 und 4.3.2.2.2 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.3.2.3 bewertet wurde.
Gemische:
Ein Gemisch wird als PBT bzw. vPvB eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil des Gemisches als PBT bzw. vPvB eingestuft wurde und die Konzentration dieses Bestandteils mindestens 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Die enstprechenden Kennzeichnungselemente für PBT- und vPvB-Eigenschaften sind in Tab. 4.3.1 ausgeführt.
„PMT“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das persistent, mobil und toxisch ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.4.2.1 erfüllt.
„vPvM“ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das sehr persistent und sehr mobil ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.4.2.2 erfüllt.
Stoffe:
Ein Stoff gilt als PMT-Stoff, wenn er die Persistenz-, Mobilitäts- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 4.4.2.1.1, 4.4.2.1.2 und 4.4.2.1.3 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.4.2.3 bewertet wurde.
Ein Stoff gilt als vPvM-Stoff, wenn er die Persistenz- und Mobilitätskriterien der Abschnitte 4.4.2.2.1 und 4.4.2.2.2 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.4.2.3 bewertet wurde.
Gemische:
Ein Gemisch wird als PMT oder vPvM eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil des Gemisches als PMT oder vPvM eingestuft wurde und die Konzentration dieses Bestandteils mindestens 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Die enstprechenden Kennzeichnungselemente für PMT- und vPvM-Eigenschaften sind in Tab. 4.4.1 ausgeführt.
Entsprechende Fristen für PBT-, vPvB-, PMT- und/oder vPvM-Stoffe/Gemische sind zu beachten.
Abschließend wird Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.2.1.1 Tabelle 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2023 / 707 mit acht neuen Gefahrenklassen geändert.