12.1 Toxizität

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Sofern vorhanden, sind Angaben über die Toxizität anhand von Daten aus Versuchen an aquatischen oder terrestrischen Organismen zu machen. Dazu gehören auch verfügbare relevante Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Krebstiere, Algen und andere Wasserpflanzen. Zusätzlich sind, sofern vorliegend, Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt der Stoff oder das Gemisch auf Mikroorganismen aktivitätshemmend, so ist auf mögliche Folgen für Kläranlagen hinzuweisen.

Liegen keine experimentellen Daten vor, so hat der Lieferant zu prüfen, ob aus Modellen gewonnene zuverlässige und relevante Daten bereitgestellt werden können.

Im Falle registrierungspflichtiger Stoffe müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI dieser Verordnung bereitgestellten Informationen umfassen.

Erläuterungen:

Dazu gehören folgende aquatische toxikologische Parameter:

Die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Abwasseraufbereitung sind anzugeben, wenn Klärwerke durch die Stoffe oder Gemische kontaminiert werden können.

Für die Gefährdung der terrestrischen, d.h. nicht aquatischen Umwelt sind für Organismen wie Regenwürmer, Honigbienen, Bodenmikroorganismen in der Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr. 440/2008, Teil C Prüfverfahren beschrieben. Allerdings sind die Ergebnisse nicht relevant für die Einstufung und Kennzeichnung.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Zu jedem Kapitel sind die erforderlichen Daten anzugeben. Die Wirkungen sollen beschrieben werden. Zur Angabe der Messergebnisse gehören der Messparameter mit Aufnahmeweg, Untersuchungsspezies und die Expositionszeit, der Messwert mit Einheit und die Messmethode.

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung können Stoffe und Gemische aufgrund der aquatischen Toxizität in die Gefahrenklasse „Gewässergefährdung“, Kategorie „Akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuft werden. Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ mit den entsprechenden H- und P-Sätzen. 
Die aquatische Toxizität kann gemäß CLP-Verordnung auch eines der Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse „Langfristig gewässergefährdend“, Kategorie „Chronisch 1 bis 4“ mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) und dem Signalwort „Achtung“ bzw. mit dem Gefahrenpiktogramm „Umwelt“ (GHS09) ohne Signalwort bzw. kein Gefahrenpiktogramm und kein Signalwort mit den entsprechenden H- und P-Sätzen.

Bei der Einstufung in die Gefahrenklasse „Langfristig Gewässergefährdend“, Kategorie „Chronisch 1 bis chronisch 3" wird zwischen nicht schnell abbaubaren Stoffen mit geeigneten Daten zur chronischen aquatischen Toxizität, schnell abbaubaren Stoffen mit geeigneten Daten zur chronischen aquatischen Toxizität und nicht schnell abbaubaren Stoffen ohne geeignete Daten zur chronischen aquatischen Toxizität, aber mit akuten aquatischen Toxizitätsdaten unterschieden.

Gemische werden in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft. Es sollten aber im Sicherheitsdatenblatt nicht alle ökotoxikologischen Daten der einzelnen Inhaltsstoffe angegeben werden, sondern nur die relevanten Daten.

In der CLP-Verordnung sind für die terrestrische Umwelt keine Einstufungskriterien definiert.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):
Die Einstufung erfolgte auf den Daten der akuten aquatischen Toxizität und/oder auf den chronischen aquatischen Toxizitätsdaten. Gemäß Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG war die aquatische Toxizität eines der Kriterien zur Einstufung des Stoffes als gefährlich für die Umwelt entweder mit oder ohne Gefahrensymbol „N“, Anhang VI, Kapitel 5.2.1.

Zubereitungen wurden in der Regel nach der konventionellen Methode gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, Anhang III eingestuft und gekennzeichnet. .

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Text ergänzt