14.5 Umweltgefahren
Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:
Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch nach den Kriterien der UN-Modellvorschriften (wie dem ADR, der RID und dem ADN zu entnehmen) für die Umwelt gefährlich ist und/oder ob es sich nach dem IMDG-Code und dem EmS-Leitfaden ‚Emergency Response Procedures for Ships Carrying Dangerous Goods‘ um einen Meeresschadstoff handelt. Ist eine Beförderung des Stoffes oder Gemisches in Tankschiffen auf Binnenwasserstraßen zugelassen oder vorgesehen, so ist nur gemäß dem ADN anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch in Tankschiffen für die Umwelt gefährlich ist.
Erläuterungen:
Hieraus ergibt sich, dass Stoffe, die ausschließlich wasserverunreinigende Eigenschaften haben, beim Transport zur See sehr schnell Gefahrgut sein können. Sie sind dann nach dem IMDG-Code als wassergefährdend (=Marine Pollutant) einzustufen und zu kennzeichnen.