14 Angaben zum Transport

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die unter Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.

Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach jedem der folgenden internationalen Übereinkommen, mit denen die einzelnen UN-Modellvorschriften umgesetzt werden, zu machen, nämlich dem  Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13)] umgesetzt wurden, sowie nach dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) [Fußnote: siehe Erläuterungen] hinsichtlich der Beförderung verpackter Güter und den einschlägigen IMO-Codes für die Beförderung von Massengütern auf dem Seeweg [Fußnote: siehe Erläuterungen] und den ‚Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO TI)‘ [ Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Ausgabe 2007-2008].

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:

Im Gefahrgut-Transportrecht wird zwischen den Verkehrsarten

  • Straßenverkehr (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)  [Vereinte Nationen, Wirtschaftskommission für Europa, seit 1. Januar 2015 geltende Fassung, ISBN-978-92-1-139149-7], 
  • Schienenverkehr (RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) [Anlage 1 zum Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, seit 1. Januar 2009 geltende Fassung]
  • Binnenschiffverkehr (ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen).
  • Seeverkehr (IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen):
    Fußnote in VO (EU) 2020/878: Der IMDG-Code muss bei der Beförderung verpackter gefährlicher Güter zur See gemäß SOLAS Kapitel VII/Regel 3 und MARPOL Anhang III (‚Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden‘) verbindlich eingehalten werden.
  • Seeverkehr (IMO-Code: Beförderung von Massengütern auf dem Seeweg) [IMO: Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Ausgabe 2006, ISBN 978-92-8001-4214-3]
    Fußnote in VO (EU) 2020/878: Die IMO hat verschiedene Rechtsinstrumente für gefährliche und umweltschädliche Güter entwickelt, wobei zwischen der Art der Beförderung (verpackt bzw. lose) und der Art der Fracht (fest, flüssig oder Flüssiggase) unterschieden wird. Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und die solche Güter befördernden Schiffe finden sich in der aktuellen Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS, 1974) und in der aktuellen Fassung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung (MARPOL 73/78). Ergänzt werden diese Übereinkommen durch folgende Codes: IMDG, IMSBC, IBC und IGC.
  • Luftverkehr (ICAO/IATA: International Civil Aviation Organisation/International Air Transport Association-Dangerous Goods Regulations = Gefahrguttransport im Luftverkehr)

unterschieden.

In den Unterabschnitten wird hauptsächlich auf den Verkehrsträger Straße eingegangen. Hier gelten das ADR und die nationale Vorschrift Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Im Sicherheitsdatenblatt sollten die jeweils geltenden Angaben, d.h. die Angaben der Unterabschnitte, für die einzelnen Verkehrsträger angegeben werden.

Tipps:

In den Rechtsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, See und Luft sind Schulungsanforderungen für alle am Transport beteiligten Personen definiert. In Deutschland gibt es den Gefahrgutbeauftragen. Die Kriterien und Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) beschrieben.

Darüber hinaus gibt es die Unterweisungspflicht für alle an Straßen- und Eisenbahntransporten beteiligte Personen nach 1.3 und 8.2.3 des ADR.

Literatur:

Im Internet findet man eine Vielzahl von Informationen zu der Klassifizierung von Einzelstoffen. Als gute Informationsquelle hat sich z.B. die Gefahrgutschnellauskunft der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung und die Internetseite des Storck Verlages erwiesen. Gefahrgutdaten für den Straßentransport liefert ebenfalls die Stoffdatenbank GESTIS des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Text ergänzt (z. B. IMO-Codes)