13 Hinweise zur Entsorgung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Angaben für eine ordnungsgemäße Abfallbehandlung des Stoffs oder Gemischs und/oder seiner Verpackung zu machen; sie sollen zur Ermittlung von sicheren und ökologisch erwünschten Abfallbehandlungslösungen durch den Mitgliedstaat, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)] beitragen. Sicherheitsinformationen für Personen, die Tätigkeiten bei der Abfallbehandlung durchführen, müssen die Angaben in Abschnitt 8 ergänzen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben und wurde eine Analyse des Verhaltens des Stoffs oder Gemischs im Abfallstadium durchgeführt, müssen die Angaben zu Maßnahmen der Abfallbehandlung mit den im Stoffsicherheitsbericht angegebenen Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgenden verbindlichen Unterabschnitt:

Grundlage des Abfallrechts in Deutschland ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist und das bislang geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst hat.

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde die europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in nationales Recht umgesetzt. Die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ersetzt die Richtlinien 75/439/EWG „Altölbeseitigung“, 91/689/EWG „gefährliche Abfälle“ und die alte Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG „Abfälle“.

Mit der Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie wurden die deutschen Begriffsbestimmungen mit dem europäischen Abfallrecht harmonisiert. So wird nur noch zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden. Der Begriff „überwachungsbedürftig“ entfällt. Eingeführt wurde außerdem die neue „Fünf-Stufen-Hierarchie“ mit differenzierter Verwertungsstufe. Bisher wurde das Vermeiden, die Verwertung und das Beseitigen betrachtet. Neu ist die Unterscheidung bei der Verwertung zwischen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der andersweitigen Verwertung wie z.B. der energetischen Verwertung. Vorrang hat die jeweils umweltgerechteste Verwertung. Dabei sind neben den ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen.

Weist der Abfall selbst eine Gefährdung auf, dann sind die Gefahren und die geeigneten Schutzmaßnahmen aufzuführen.