10.1 Reaktivität

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

10.1.1. Die mit der Reaktivität eines Stoffs oder Gemischs verbundenen Gefahren sind zu beschreiben. Sofern vorhanden, sind spezifische Prüfdaten für den Stoff oder das gesamte Gemisch vorzulegen. Die Angaben können aber auch auf allgemeinen Daten für die Klasse oder Familie des Stoffs oder Gemischs beruhen, sofern diese Daten die anzunehmende, mit dem Stoff oder Gemisch verbundene Gefahr angemessen wiedergeben.

10.1.2. Liegen für ein Gemisch keine Daten vor, so sind Daten über die Stoffe in dem Gemisch vorzulegen. Bei der Ermittlung von Unverträglichkeiten sind die Stoffe, Behälter und Verunreinigungen zu berücksichtigen, denen der Stoff oder das Gemisch bei Transport, Lagerung und Verwendung ausgesetzt sein kann.

Erläuterungen:

Die äußeren Bedingungen sollten berücksichtigt werden. Kann es zu gefährlichen Reaktionen kommen, wenn sich die Raumgröße, die Raumtemperatur, der Druck etc. ändert?

Wird der Stoff/das Gemisch transportiert, gelagert und/oder verwendet, dann müssen geeignete Behälter ausgewählt, Lagerungsbedingungen auch bzgl. der Zusammenlagerung definiert und Verunreinigungsmöglichkeiten abgeschätzt werden.

Hier sollten auch die nicht-geeigneten Materialien von Aufbewahrungsbehältern für die Substanz aufgeführt werden. Dazu zählt z.B. die Stahl-Aluminium-Korrosion.