Stahl- und Aluminiumkorrosion (Korrosiv gegenüber Metallen)

Definition:

Korrosion bezeichnet gemäß der DIN 50900-2 („Korrosion der Metalle“) die Reaktion eines metallischen Werkstoffs mit seiner Umgebung, die eine messbare Veränderung des Werkstoffs bewirkt und zu einer Beeinträchtigung der Funktion eines metallischen Bauteils oder eines ganzen Systems führen kann.

Im Gefahrguttransportrecht spielt die Stahl- und Aluminiumkorrosion eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Verpackungsgruppe.

Messverfahren:

Zur Bestimmung der Korrosionseigenschaften von Flüssigkeiten und Feststoffen, die während des Transportes in flüssiger Form z.B. durch Lösen vorliegen können, werden 2mm dicke Platten aus Aluminium oder Stahl verwendet. Pro Versuch werden 3 Platten verwendet, von denen eine von der Flüssigkeit ganz bedeckt ist, eine nur halb eintaucht und eine über der Flüssigkeit in der Gasphase hängt. Die Temperatur der Flüssigkeit beträgt 55°C und die Messdauer 7 Tage. Anschließend wird der Massenverlust der drei Metallplatten durch Auswiegen bestimmt.

Geeignete Prüfmethoden:

Ein Messverfahren zur Bestimmung der Stahl- und Aluminiumkorrosion ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 Kapitel 4 (Beförderung gefährlicher Güter) beschrieben.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Die Stahl- und Aluminiumkorrosion wird als Korrosionsrate in mm/Jahr unter Angabe der Messdauer und des verwendeten Metalls oder bei lokalen Korrosionsprozessen als die tiefste Korrosionstiefe im Metall unter Angabe der Messdauer und des verwendeten Metalls anzugeben.

Aussage:

Die Stahl- und Aluminiumkorrosion ist ein Parameter aus dem Gefahrgutrecht. Metallkorrosive Stoffe sind der Klasse 8 Verpackungsgruppe III zuzuordnen [ADR, Anlage A, Teil 2, Kapitel 2.2.8.1.5.3 c)]. Der Test auf Metallkorrosivität kann nur entfallen, wenn ein Stoff bereits aufgrund seiner Ätzwirkung auf die Haut als ätzend im Sinne der Klasse 8 einzustufen ist. 

Einstufung und Kennzeichnung:

Gemäß CLP-Verordnung werden Stoffe und Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören, in die Gefahrenklasse „Korrosiv gegenüber Metallen“ der Kategorie 1 eingestuft und mit dem Gefahrenpiktogramm „Ätzwirkung“ (GHS05), dem Signalwort „Achtung“ und dem H-Satz 290 gekennzeichnet.
Bei Stoffen oder Gemischen, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut und/oder schwere Augenschädigung eingestuft wurden und als für den Verbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen, muss das Gefahrenpiktogramm GHS05 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden.

Gemäß Stoff- und Zubereitungsrichtlinie (seit 1.6.2015 außer Kraft gesetzt!):
In der Stoff- und der Zubereitungs-Richtlinie waren keine Einstufungskriterien für die Metallkorrosionseigenschaften definiert.