10.2 Chemische Stabilität

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil oder instabil ist. Etwaige Stabilisatoren, die verwendet werden oder unter Umständen verwendet werden müssen, um die chemische Stabilität des Stoffs oder Gemischs aufrechtzuerhalten, sind anzugeben. Es ist anzugeben, welche Bedeutung etwaige Änderungen des physikalischen Erscheinungsbildes des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit haben. Hinsichtlich desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische sind Angaben zur Lagerbeständigkeit zu machen und Anweisungen zur Überprüfung der Desensibilisierung zur Verfügung zu stellen; ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Produkt durch das Entfernen des Desensibilisierungsmittels explosiv wird.

Erläuterungen:

Die chemische Stabilität in Abhängigkeit der Umgebungsparameter wie z.B. Temperatur, Druck, Luftfeuchtigkeit soll angegeben werden.

Es sollten gefährliche Zustandsänderungen berücksichtigt werden. Dazu zählen z.B. Flüssigkeiten in Behältern, bei denen Berstgefahr durch Temperaturerhöhung besteht.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • desensibilisierte explosive Stoffe und Gemische ergänzt