2.3 Physische und digitale Kennzeichnung
Änderungen durch Verordnung (EU) 2024/2865
Die Verordnung (EG) Nr. 1272 / 2008 ist in Bezug auf das Kennzeichnungsetikett angepasst bzw. geändert worden.
Die in Artikel 17 genannten Elemente für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen werden auf einem Kennzeichnungsetikett in physischer Form (physisches Kennzeichnungsetikett) bereitgestellt.
In Artikel 31 Absatz 3 sind nunmehr die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Sie müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben, ausreichend dimensioniert und so angeordnet sein, dass sie leicht lesbar sind. Ihr Format ist gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.1 zu gestalten (Vgl., insbesondere Abschnitt 1.2.1.4 Tabelle 1.3).
Ferner wurde im Anhang I ein neuer Abschnitt 1.2.1.5 eingefügt, wobei folgende Merkmale in Bezug auf das Kennzeichnungsetikett gefordert sind:
a) Das Kennzeichenetikett muss schwarz auf weißen Hintergrund gedruckt sein.
b) Der Abstand zwischen zwei Zeilen muss mindestens 120 % der Schriftgröße betragen.
c) Es ist eine einzige Schriftart zu verwenden, die gut lesbar und serifenlos ist.
d) Der Abstand zwischen den Buchstaben muss so sein, dass die gewählte Schriftart gut lesbar ist.
Bei der Kennzeichnung von inneren Verpackungen, deren Inhalt 10 ml nicht überschreitet, kann die Schriftgröße — sofern sie gut lesbar bleibt — kleiner sein als in Tabelle 1.3 angegeben, wenn es als wichtig erachtet wird, die kritischsten Angaben wie einen Gefahrenhinweis oder einen EUH-Hinweis anzubringen.
Faltetiketten:
Aufgrund des resultierenden Platzbedarfs von (physischen) Kennzeichnungsetiketten sind nunmehr Faltetiketten auf Basis des Artikels 31 Absatz 1 erlaubt.
Das Kennzeichnungsetikett kann in Form eines Faltetiketts ab dem 1. Juli 2026 vorbehaltlos für die Kennzeichnung bereitgestellt werden. Die Ausgestaltung ist gemäß Artikel 31 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 festgelegt und kann freiwillig bereits jetzt angewendet werden.
Faltetiketten die bisher nach Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang I 1.5.1 erstellt wurden und den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 nicht genügen und vor dem 01.07.2026 in Verkehr gebracht wurden bedürfen keiner neuen Kennzeichnung bis zum 01.07.2028.
Es gelten grundsätzlichen die Anforderungen an Kennzeichnungsetikette, die da wären: fest angebracht; unverwischbar; waagerecht lesbar, wenn Versandstück, wie üblich, abgestellt ist; Farbe und Aufmachung sind so gestaltet, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt; Textformat, Größe der Piktogramme, etc. gemäß Anhang I in den Abschnitten 1.2.1.1 – 1.2.1.5 geregelt.
Besondere Vorgaben sind gemäß Anhang I Abschnitt 1.2.1.6 in Bezug auf Vorderseite, Innenseite(n) und Rückseite geregelt (siehe Erläuterungen am Ende dieser Seite)
DIGITALE KENNZEICHNUNG
Zusätzlich zu dem physischen Kennzeichnungsetikett können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente in digitaler Form
(digitales Kennzeichnungsetikett) bereitgestellt werden.
Wird ein digitales Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 34a Absatz 1 verwendet, so wird ein Datenträger, der mit diesem digitalen Kennzeichnungsetikett verknüpft ist, fest am physischen Kennzeichnungsetikett oder auf der Packung neben dem Kennzeichnungsetikett angebracht oder dort aufgedruckt, und zwar so, dass er automatisch von weitverbreiteten digitalen Geräten verarbeitet werden kann.
Werden Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 34a Absatz 2 ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so wird auf dem Datenträger der Hinweis >> Weitere Gefahreninformationen online verfügbar << oder ein ähnlicher Hinweis angebracht
Werden die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so stellen die Lieferanten diese Kennzeichnungselemente auf mündliches oder schriftliches Ersuchen oder, wenn das digitale Kennzeichnungsetikett zum Zeitpunkt des Kaufs des Stoffes oder Gemisches vorübergehend nicht zur Verfügung steht, auf andere Weise bereit. Die Lieferanten stellen diese Elemente unabhängig von einem Kauf und kostenlos bereit.
Wenn ein Lieferant einen Datenträger, der mit einem digitalen Kennzeichnungsetikett verknüpft ist, anbringt oder aufdruckt, muss das digitale Kennzeichnungsetikett den folgenden allgemeinen Vorschriften und technischen Anforderungen genügen:
i) Klare Trennung:
Alle erforderlichen Kennzeichnungselemente werden zusammen an einer Stelle bereitgestellt und sind von anderen Informationen getrennt.
ii) Suchfunktion:
Die Informationen auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett müssen durchsuchbar sein.
iii) Zugänglichkeit:
Die Informationen auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett müssen für alle Nutzer zugänglich sein und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren - oder länger - zugänglich bleiben.
iv) Einfachheit:
Das digitale Kennzeichnungsetikett muss kostenlos zugänglich sein, ohne Registrierung oder die Notwendigkeit, Anwendungen herunterzuladen oder zu installieren ein Passwort anzugeben.
v) Vulnerable Gruppen:
Die Informationen auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett werden so dargestellt, dass auch den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung getragen wird und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt werden, um diesen Gruppen den Zugang zu den Informationen zu erleichtern (Barierrefreiheit).
vi) Leichte Zugänglichkeit:
Die Informationen auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett müssen mit höchstens zwei Klicks zugänglich sein.
vii) Kompatibilität:
Das digitale Kennzeichnungsetikett muss über weitverbreitete digitale Technologien zugänglich und mit allen wichtigen Betriebssystemen und Browsern kompatibel sein.
viii) Sprache und Geografie:
Sind die Angaben auf dem digitalen Kennzeichnungsetikett in mehr als einer Sprache zugänglich, so darf die Wahl der Sprache nicht von dem geografischen Standort, von dem aus der Zugriff erfolgt, abhängig gemacht werden.
Die Abmessungen des Kennzeichnungsetiketts und jedes Piktogramms sowie die Schriftgröße der Buchstaben sind in Tabelle 1.3 der Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben.
ÜBERGANGSFRISTEN:
Änderungen von Artikel 31 Absatz 3 in Zusammenhang mit den Änderungen / Ergänzungen des Anhangs I Abschnitt 1.2.1 gelten ab dem 1. Januar 2027. Stoffe und Gemische, die gemäß Artikel 31 Absatz 3 sowie Anhang I Abschnitt 1.2.1, wie anwendbar am 9. Dezember 2024, eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen bis zum 1. Januar 2029 keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß dieser Verordnung.
Erläuterungen:
Grundsätzliche Merkmale für Faltetiketten (Vorder-, Innen- und Rückseite)
Die Vorderseite des Faltetiketts muss mindestens folgende Elemente enthalten:
aa) die Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der Lieferanten;
bb) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
cc) die Produktidentifikatoren in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden, gemäß Artikel 18 Absatz 2 für Stoffe und gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a für Gemische;
dd) ggf. die Gefahrenpiktogramme;
ee) ggf. die Signalwörter in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts, die auf den Innenseiten verwendet werden;
ee) ggf. den eindeutigen Rezepturidentifikator, sofern er nicht gemäß Anhang VIII Teil A Nummer 5.3 dieser Verordnung auf der inneren Verpackung aufgedruckt oder angebracht ist;
ff) einen Verweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen im Innern des Faltetiketts in allen Sprachen des Kennzeichnungsetiketts oder ein Symbol, mit dem der Anwender darüber informiert wird, dass sich das Kennzeichnungsetikett öffnen lässt, und das zeigt, dass auf den Innenseiten weitere Informationen vorhanden sind;
gg) ein Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) für alle Sprachen, die auf den Innenseiten verwendet werden.
Die Innenseiten des Faltetiketts müssen alle in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente mit Ausnahme des Gefahrenpiktogramms und der Angaben zum Lieferanten in jeder der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen und nach Sprachen gruppiert enthalten, wobei das Sprachenkürzel (Länder- oder Sprachencode) zu verwenden ist.
Die Rückseite des Faltetiketts muss alle auf der Vorderseite angegebenen Kennzeichnungselemente enthalten, mit Ausnahme der Kürzel der auf den Innenseiten verwendeten Sprachen.
Freiwillige ergänzende Angaben
Kennzeichnungselemente, die ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt werden dürfen (Vgl. Artikel 25 Absatz 3) wären bspw.:
− Verwendungshinweise oder Dosierangaben für Anwender;
− Link zum Sicherheitsdatenblatt;
− Informationen zur gesundheitlichen Notversorgung / Erste-Hilfe-Maßnahmen
− Verknüpfungen zu internen Systemen / Datenbanken (Referenznummern)
− Angaben zu Materialverträglichkeiten
Datenträger
Unter “Datenträger” bei der (optionalen) digitalen Kennzeichnung sind bspw. scanbare Barcodes, QR-Codes, ggf. RFID-Tags, NFC-Chips [Vgl. Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781)] zu verstehen.