2.3 Sonstige Gefahren

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es sind Angaben darüber zu machen, ob der Stoff oder das Gemisch die Kriterien  für persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe gemäß Anhang XIII erfüllt, ob der Stoff in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde, weil er endokrinschädliche Eigenschaften aufweist, und ob der Stoff gemäß den Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission endokrinschädigende bzw. endokrinschädliche Eigenschaften aufweist. Bei einem Gemisch sind die Angaben zu jedem im Gemisch in einer Konzentration von mindestens 0,1 % Gewichtsprozent vorhandenen Stoff zu machen.

Es sind Angaben über sonstige Gefahren zu machen, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können, wie etwa Luftverunreinigungen während der Härtung oder Verarbeitung, Staubigkeit, explosive Eigenschaften, die die Einstufungskriterien in Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, ausgeprägter Geruch oder Geschmack oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen oder fotochemisches Ozonbildungspotenzial. Im Fall von Staubexplosionsgefahr ist der Hinweis "Kann bei Dispersion ein explosionsgefährliches Staub-Luft-Gemisch bilden" angebracht.

Erläuterungen:

Neben den PBT- , vPvB-, PMT- und vPvM-Eigenschaften sind endokrinschädliche Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt anzugeben (je zwei Kategorien mit ED HH Kat. 1 oder Kat. 2 bzw. ED ENV Kat. 1 oder Kat. 2 ) anzugeben. Dazu zählt die Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste aufgrund endokrinschädlicher Eigenschaften sowie die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission vom 19. Dezember 2022.

Auch Gefährdungen, die nicht zu einer Einstufung führen, sollten beschrieben werden. Dazu gehören z.B. Übelkeit und Erbrechen, die durch das Produkt ausgelöst werden können, Erfrierungsgefahr beim Umgang mit verflüssigten Gasen, phototoxische Eigenschaften, Wirkungen auf die terrestrische Umwelt.

Für die nicht-aquatische Umwelt gibt es bisher nur die Einstufung aufgrund der Gefährdung der Ozonschicht. Für die schädlichen Wirkungen auf Bodenorganismen, Pflanzen, Tiere und Insekten gibt es im alten Recht die R-Sätze R 54 bis R 58, für die aber noch keine definierten Einstufungskriterien festgelegt wurden. In der CLP-Verordnung findet sich nichts Vergleichbares.

 

Auszug aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023 / 707:

Um eine angemessene Einstufung von Stoffen und Gemischen als PBT- und vPvB-Stoffe bzw. -Gemische zu ermöglichen, ob diese nun gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder nicht, sollten die geltenden Kriterien für die Identifizierung von PBT- und vPvB-Stoffen aus Anhang XIII Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übernommen werden. 

Die Einführung neuer Gefahrenklassen bedeutet, dass für diese Klassen jeweils der Name, der Gefahrenhinweis und der Code für die Gefahrenkategorie anzugeben ist. Es ist somit erforderlich, diese Gefahrenklassen, Gefahrenhinweise und Kategoriencodes in die Anhänge I, III und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzufügen. „EUH-Hinweise“ — (EU-Gefahrenhinweise) — sollten aufgenommen werden und sie sollten als „H-Hinweise“ („Hauptgefahrenhinweise“) fungieren.