14.4 Verpackungsgruppe

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Die Nummer der Verpackungsgruppe der UN-Modellvorschriften ist, sofern zutreffend, wie nach den UN-Modellvorschriften, dem ADR, der RID und dem ADN erforderlich anzugeben. Die Verpackungsgruppennummer wird bestimmten Stoffen je nach ihrer Gefährlichkeit zugewiesen.

Erläuterungen:

Verpackungsgruppe (Packing Group):
Die Verpackungsgruppe gibt den Gefährlichkeitsgrad des Gefahrgutes an. Dabei bedeutet:

  • Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
  • Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
  • Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Verpackungsgruppen können den Kriterien der einzelnen Klassen entnommen werden.

Die Klassen und UN-Nummern sind für alle Verkehrsträger gleich. Allerdings unterscheiden sich die Kriterien für die Klassifizierung. So kann es vorkommen, dass ein Produkt beim Transport auf der Straße kein Gefahrgut ist, beim Transport über See aber als Gefahrgut gilt.

Ist die Zuordnung zu einer UN-Nummer und Verpackungsgruppe erfolgt, so können die weiteren Bedingungen (z.B. Gefahrzettel und Sondervorschriften) den Auflistungen der UN-Nummern der einzelnen Verkehrsträger entnommen werden.

Beachtet werden muss zudem, dass bei einigen Stoffen der Transport auf einzelnen Verkehrsträgern verboten ist.