5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es ist auf die Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen, die während der Brandbekämpfung zu ergreifen sind, wie z.B. ,Behälter durch Besprühen mit Wasser kühl halten‘; es sind Hinweise auf besondere Schutzausrüstungen für die Brandbekämpfung zu geben, wie Stiefel, Overalls, Handschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und Atemschutzgeräte.
 

Erläuterungen:

Werden beim Brand gefährliche Verbrennungsprodukte oder Gase freigesetzt (s. Abschnitt 10 des Sicherheitsdatenblattes), muss auf mögliche Maßnahmen wie das Niederschlagen der Brandgase und die geeignete Schutzkleidung bei der Brandbekämpfung hingewiesen werden. Dies kann z. B. Wärmeschutzkleidung bei starker Wärmeentwicklung oder Chemikalienschutzanzug und Atemschutz beim Freisetzen giftiger Stoffe sein. Auch hier geben die ERI-Cards hilfreiche Informationen.

Es sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen angegeben werden, wenn es beispielsweise aufgrund der Brandhitze zu Reaktionen wie Polymerisationen oder Zersetzungen sowie zu Drucksteigerungen aufgrund von starkem Verdampfen kommen kann (s. Abschnitt 10 des Sicherheitsdatenblattes). In diesen Fällen könnte der Behälter explodieren, obwohl er nicht brennt und muss bei einem Brand gekühlt werden.

Darüber hinaus sind Angaben zu machen, wenn das Löschwasser zurückgehalten werden muss.

  • Angaben in einem eigenen Unterabschnitt