1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Es muss mindestens eine kurze Beschreibung der identifizierten Verwendungen (z. B. Fußbodenreinigung, industrielle Verwendung bei der Herstellung von Polymeren oder gewerblicher Gebrauch in Reinigungsmitteln), die für die Abnehmer des Stoffs oder Gemischs relevant sind, angegeben werden.

Die Verwendungen, von denen der Lieferant abrät, und die Gründe dafür sind gegebenenfalls anzugeben. Diese Liste muss nicht erschöpfend sein.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang zum Sicherheitsdatenblatt aufgeführten Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

Erläuterungen:

Die wichtigsten oder häufigsten Verwendungen, die für den Abnehmer relevant sind, müssen angegeben werden. Diese Angaben sollten nicht zu allgemein gefasst werden und kurz beschrieben werden. Eine Angabe wie z.B. Reiniger sagt nichts über die tatsächliche Verwendung aus. Wird er großflächig auf Oberflächen in der Industrie, kleinflächig in Werkstätten eingesetzt?

Eine identifizierte Verwendung nach REACH-Verordnung ist die Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch oder Verwendung eines Gemisches, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird.

Liegt ein Stoffsicherheitsbericht vor, gilt zusätzlich:

  • Das Sicherheitsdatenblatt muss Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger relevant sind.
  • Die Angaben müssen mit den Angaben des/der im Anhang aufgeführten Expositionsszenarios/szenarien übereinstimmen.

Tipps:

Hier sollten aufgrund der Übersichtlichkeit keine Verwendungsdeskriptoren angegeben werden, sondern der entsprechende Text. Die Verwendungsdeskriptoren können in Abschnitt 16 aufgeführt werden.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • kurze Beschreibung der identifizierten Verwendung