1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Der Lieferant, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt, ist zu nennen, unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, den Importeur, den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler handelt. Die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Lieferanten sowie die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, sind anzugeben.

Hat der Lieferant außerdem keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, und hat er für diesen Mitgliedstaat eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.

Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller oder Formulierer gemacht werden.

Bei Registranten müssen die Angaben zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt, und gegebenenfalls zum Lieferanten des Stoffs oder Gemischs mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter übereinstimmen.

Erläuterungen:

Die für das Inverkehrbringen eines chemischen Stoffes oder eines Gemisches verantwortliche Person ist zu nennen. In der REACH-Verordnung ist der Lieferant als „Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt“ definiert.

Folgende Angaben sind aufzuführen:

  • Vollständige Anschrift des Herstellers, Importeurs und/oder Lieferanten
  • Telefonnummer des Herstellers, Importeurs und/oder Lieferanten
  • E-Mail-Adresse der sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist. Es kann auch eine Gruppen-email-Adresse angegeben werden, aber die sachkundige Person muss ersichtlich sein. Die Angaben müssen bei registrierungspflichtigen Stoffen mit den Angaben für die Registrierung übereinstimmen.