1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung (REACh-VO):

In diesem Abschnitt ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt der Stoff oder das Gemisch zu bezeichnen ist und wie die relevanten identifizierten Verwendungen, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für Notfälle anzugeben sind.

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte: