1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung (REACh-VO):
In diesem Abschnitt ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt der Stoff oder das Gemisch zu bezeichnen ist und wie die relevanten identifizierten Verwendungen, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für Notfälle anzugeben sind.
Erläuterungen:
Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte:
- Produktidentifikator (Unterabschnitt 1.1)
- Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird (Unterabschnitt 1.2)
- Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt (Unterabschnitt 1.3)
- Notrufnummer (Unterabschnitt 1.4)
Lehrgang Sicherheitsdatenblatt
- Stichwortverzeichnis A - Z
- Allgemeines
- 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- 2 Mögliche Gefahren
- 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
- 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 7 Handhabung und Lagerung
- 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- 9 Physikalische und chemische Eigenschaften
- 10 Stabilität und Reaktivität
- 11 Toxikologische Angaben
- 12 Umweltbezogene Angaben
- 13 Hinweise zur Entsorgung
- 14 Angaben zum Transport
- 15 Rechtsvorschriften
- 16 Sonstige Angaben