15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Informationen über die einschlägigen Vorschriften der Union zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. die Seveso-Kategorie/in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates [ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13] aufgeführte Stoffe) oder über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs auf nationaler Ebene(einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe) sind ebenso bereitzustellen wie Hinweise auf Maßnahmen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte. Wenn relevant, sind die nationalen Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen zu nennen.

Gelten für den Stoff oder das Gemisch, der/das in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz auf Unionsebene (z. B. Zulassungen gemäß Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII), dann sind diese zu nennen. Werden mit einer Zulassung gemäß Titel VII einem nachgeschalteten Anwender des Stoffs oder Gemischs Bedingungen oder Überwachungsregelungen auferlegt, sind diese anzugeben.

Erläuterungen:

Gelten für Stoffe oder für das Gemisch europäische und nationale Rechtsvorschriften, sind diese aufzuführen.

Hier finden Sie nähere Erläuterungen und Anmerkungen zu den Angaben in Abschnitt 15 im Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Europäische Rechtsvorschriften
Dazu gehören beispielsweise folgende Verordnungen und Richtlinien:

  • Richtlinie 2012/18/EU des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie): Sie gilt für die im Anhang I aufgeführten gefährlichen Stoffe mit den angegebenen Mengenschwellen.
  • Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
  • Europäische Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
  • Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 ersetzt.
  • Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (EG-POP-Verordnung)
  • Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung). Sie gilt seit dem 01.03.2014 und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 689/2008.
  • Detergenzienverordnung (VO Nr. 648/2004/EG)
  • VOC-Richtlinie oder Lösemittelrichtlinie RL 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen

Alle amtlichen Dokumente der EU stehen im Portal zum Recht der Europäischen Union (EUR-Lex) zur Verfügung. Folgendes ist zu beachten: Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.

Zulassung und Beschränkung gemäß REACH-Verordnung:
Es sind die Beschränkungen für die Verwendungen anzugeben. Die Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind im Anhang XVII REACH-Verordnung aufgeführt.

Liegt eine Zulassung für Verwendungen vor, sind diese anzugeben. Die zulassungspflichtigen Stoffe sind in Anhang XIV REACH-Verordnung aufgeführt. Die Zulassungsnummer für einen zulassungspflichtigen Stoff, der in einem Gemisch eingesetzt wird, ist auf dem Kennzeichnungsetikett des Stoffes und des Gemisches anzugeben.
 

Nationale Rechtsvorschriften:
Nach Möglichkeit soll ein Hinweis auf nationale Gesetze und Verordnungen und den sich daraus ergebenden Informationen gegeben werden.

  • Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung [Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)]
  • Angaben gemäß Beschränkungs- und Verbotsverordnung wie z.B. Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Zuordnung zur Störfallverordnung (12.BImSchV)
    Die Störfall-Verordnung ist die nationale Umsetzung der Seveso-Richtlinie. Ziel ist die Verhütung schwerer Unfälle in Unternehmen. Aufgrund der im Unternehmen vorhandenen Mengen und den gefährlichen Eigenschaften (CLP-Einstufung) der Substanzen können sich für Unternehmen Pflichten ergeben.
  • Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) mit dem prozentualen Anteil der Inhaltsstoffe des Produktes in den Klassen I, II, III. Die TA Luft gilt in ersten Linie für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen, kann aber auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
  • Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) des Produktes sinnvollerweise mit der dazugehörenden Erläuterung Die Wassergefährdungsklasse (WGK) gibt an, ob eine Substanz einen schädigenden Einfluss auf Wasser hat. WGK 1 sind die schwach wassergefährdenden Stoffe, WGK2 die deutlich wassergefährdenden Stoffe und WGK3 die stark wassergefährdenden Stoffe.  Daraus ergeben sich für den Anwender Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Anlagen werden aufgrund der WGK und der Mengen der eingesetzten Substanzen Gefährdungsstufen zugeordnet. Je nach Gefährdungsstufe müssen Prüfungen der Anlagen durchgeführt werden.
  • Angabe des VOC-Anteils gemäß Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) (Umsetzung der Richtlinie RL 2004/42/EG in deutsches Recht). VOC (Volatile Organic Compounds) sind flüchtige organische Verbindungen. Dazu zählen z.B. Lösemittel wie Kohlenwasserstoffe, Alkohole. Sie tragen zur Ozonbildung bei und sollen in der EU verringert werden. Außerdem können VOCs beispielsweise aus Produkten, die in Innenräumen ausgebracht werden, ausgasen und gesundheitliche Beschwerden bei den Bewohnern verursachen. Deshalb dürfen in Farben- und Lacken nur noch begrenzte Mengen an VOCs eingesetzt werden.
  • Lösemittelverordnung = 31.BImSchV [31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) ] (Umsetzung der Richtlinie RL 1999/13/EG in deutsches Recht)
  • Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2.BImSchV)
  • Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung ChemOzonSchichtV)
  • Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV)
  • Einteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV). Die Biostoffverordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wie z.B. Bakterien, Viren. Biostoffe werden je nach Gefährlichkeit in vier Risikogruppen eingeteilt.
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Sprengstoffgesetz (SprengG)

Das Bundesministerium der Justiz stellt nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Es ist zu beachten, dass die im Internet abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung sind. Diese sind nur im Bundesgesetzblatt zu finden.

Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen:
Es sollten die nationalen Rechtsvorschriften aufgeführt werden, die verwendungsbezogen aus anderen Rechtsgebieten zusätzlich zu beachten sind, z.B.

  • Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbf),
  • Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG),
  • Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV). Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung am 01.12.2006 trat die FCKW- und Halonverbotsverordnung (FCKWHalonVerbV) außer Kraft.
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG - Einleitungsgenehmigungen)

Relevante nationale Vorschriften:
Es sollten auch Hinweise auf andere nationale Vorschriften gegeben werden wie z.B.:

  • Technische Regeln 
    (Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für Betriebssicherheit (TRBS) sind z.B. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.)
  • DGUV Regelwerk 
    [Informationen z.B. bei den Medien- und Praxishilfen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) oder bei der DGUV Datenbank Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)]
  • Arbeitsmedizinische Regeln
  • Merkblätter

Empfehlungen zur Präzisierung für die im Abschnitt 15 des Sicherheitsdatenblattes vorgesehenen Angaben zu sonstigen Gesetzen und Regelwerken finden sich in der TRGS 220

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (In Kraft ab dem 1.1.2021):

  • Text ergänzt