Zulassung

In Titel VII REACH-Verordnung wird die Zulassung geregelt. Er gilt seit dem 1.6.2008.

Unter die Zulassung fallen die heute bereits bekannten, besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC = Substances of very high concern). Dazu gehören:  

  • krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtschädigende Stoffe der Kategorie 1 oder 2,
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (= PBT-Stoffe)
    (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.),
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (= vPvB-Stoffe)
    (Die Kriterien für diese Eigenschaften sind in Anhang XIII REACH-Verordnung aufgeführt.),
  • endokrin wirksame Stoffe sowie Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf menschliche Gesundheit und Umwelt haben, können der Zulassung bedürfen.
    (Bis zum 1.6.2013 prüft die Kommission, ob auch endokrin wirksame Stoffe in Anhang XIV aufgenommen werden.)

Diese Stoffe unterliegen einem gesonderten Zulassungsverfahren, in dem die Antragsteller die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution prüfen. Ziel ist es, die zulassungspflichtigen Stoffe schrittweise zu substituieren.

Die zulassungspflichtigen Stoffe werden in Anhang XIV REACH-Verordnung aufgeführt und erhalten eine Zulassungsnummer. Bevor diese Stoffe in diesen Anhang aufgenommen werden, werden sie in einer Kandidatenliste veröffentlicht und unterliegen einem öffentlichen Kommentierungsverfahren. Die Kandidatenliste ist auf den Internet-Seiten der ECHA einsehbar. Eine deutsche Übersetzung wird von der BAuA veröffentlicht.