REACH
In der Europäischen Union gilt seit dem 1. Juni 2007 die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , REACH genannt, mit einem einheitlichen System zur
Registrierung,
Bewertung,
Zulassung und
Beschränkung
von chemischen Stoffen.
Bisher wird in der EU zwischen Alt- und Neustoffen unterschieden. 100204 Altstoffen, für die keine Prüfverpflichtung besteht und deren toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften unzureichend bekannt sind, stehen ca. 4500 neue Stoffe gegenüber, für die ab 10 kg/Jahr und Hersteller bzw. Importeur im Rahmen der Neustoffanmeldung physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften bestimmt wurden. Um dieses Ungleichgewicht in der Datenlage zu beseitigen und auch Altstoffe einem Registrierungsverfahren zu unterziehen, müssen im Rahmen der REACH-Verordnung Stoffe mit einer Jahresproduktions- bzw. Jahresimportmenge von mindestens 1 Tonne pro Hersteller bzw. Importeur registriert werden. D.h. für die Stoffe müssen Prüfungen durchgeführt werden, der Umfang ist abhängig von der Produktions- bzw. Importmenge. Das betrifft derzeit ca. 30.000 Stoffe, für die es grundsätzlich aufgrund der neuen Daten zu geänderten Einstufungen und Kennzeichnungen kommen kann.
Um REACH umzusetzen und ein einheitliches Verfahren innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten, wurde die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA), kurz Agentur genannt, mit Sitz in Helsinki errichtet. In jedem Mitgliedstaat werden außerdem zuständige Behörden benannt, die die Aufgaben nach REACH wahrnehmen und mit der Kommission und der ECHA zusammenarbeiten. In Deutschland sind die zuständigen Behörden mit ihren Aufgabenbereichen in dem REACH-Anpassungsgesetz (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 21 vom 31.05.2008) aufgeführt.
Ausgenommen von der REACH-Verordnung sind z.B. Abfall, die Beförderung gefährlicher Güter, nicht-isolierte Zwischenprodukte, radioaktive Stoffe, Stoffe, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen und die nicht behandelt oder verwendet werden.
Die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in der REACH-Verordnung integriert, der Anhang II enthält einen Leitfaden zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts. Dieser wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/878 vom 18.06.2020 geändert, die Änderungen gelten ab dem 01.01.2021. Abweichend davon dürfen Sicherheitsdatenblätter, die diesem geänderen Anhang nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
Das Sicherheitsdatenblatt ist das Hauptdokument, um Informationen zur Gefährlichkeit, Verwendung und Schutzmaßnahmen von Stoffen und Gemischen innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Neu ist das erweiterte Sicherheitsdatenblatt für Stoffe als solche oder in Zubereitungen, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt wurde.
Links zum Thema REACH mit ausführlicheren Informationen finden Sie unter Links - "Links zur REACH-Verordnung".
Sicherheitsdatenblatt
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Lehrgang Sicherheitsdatenblatt
- Stichwortverzeichnis A - Z
- Allgemeines
- 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
- 2 Mögliche Gefahren
- 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen
- 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
- 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 7 Handhabung und Lagerung
- 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- 9 Physikalische und chemische Eigenschaften
- 10 Stabilität und Reaktivität
- 11 Toxikologische Angaben
- 12 Umweltbezogene Angaben
- 13 Hinweise zur Entsorgung
- 14 Angaben zum Transport
- 15 Rechtsvorschriften
- 16 Sonstige Angaben
- FAQ Sicherheitsdatenblatt
- Sicherheitsdatenblätter für die Bauwirtschaft
- Glossar
- Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische
- Sicherheitsdatenblattsoftware
- Schnittstelle (EDASxBau)
- Checklisten
- Fachkunde
- Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt
- Links
- REACH