Stoff-Verzeichnisse

Stoffe können über eine Identifikationsnummer eindeutig identifiziert werden. Es sind mehrere möglich, abhängig vom Stoff-Verzeichnis.

Die Identifikationsnummer kann in der Europäischen Union eine EG- oder CAS- oder Indexnummer sein. Die EG-Nummer stammt aus dem EG-Stoffverzeichnis, in dem drei unabhängige rechtsverbindliche Stoff-Verzeichnisse aus dem früheren Rechtsrahmen für Chemikalien zusammengefasst sind: EINECS, ELINCS und NLP-Liste.

Stoff-Verzeichnisse

Der Begriff "EINECS" steht für das Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe ("European Inventory of Existing Commercial Substances"), kurz dem Europäischen Altstoffverzeichnis.

Im Altstoffverzeichnis sind nur die Stoffe aufgeführt, die zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 in Europa im Verkehr waren und als Altstoffe bezeichnet werden. Das Verzeichnis beinhaltet mehr als 100.000 Stoffe. Den Altstoffen wurde eine EINECS-Nummer im Format 2XX-XXX-X (auch Stoffe mit 3XX-XXX-X) zugewiesen.

Die Altstoffverordnung VO Nr. 793/93/EWG hatte die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe zum Ziel. Zum Schutz des Menschen (namentlich der Arbeitnehmer und der Verbraucher) und der Umwelt sollte in der EU eine systematische Bewertung der Risiken erfolgen, die von den Altstoffen ausgingen.

Im Rahmen dieser Verordnung mussten für Altstoffe von den Herstellern oder Einführern neben der Stoffbezeichnung und EINECS-Nummer, Stoffmenge und Verwendungszweck weitere Daten abhängig vom Produktions- bzw. Verkaufsvolumen angegeben werden:

  • Für Altstoffe, die in Mengen von 10 bis 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt wurden, musste die Einstufung und Kennzeichnung und auf Verlangen zusätzliche Daten wie physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften angegeben werden.
     
  • Für Altstoffe, die in Mengen über 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder eingeführt wurden, mussten spezielle Daten wie physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften des Altstoffes angegeben werden. Lagen jedoch keine Daten vor, dann mussten die Hersteller oder Einführer keine zusätzlichen Tierversuche zur Bestimmung dieser Daten durchführen.

Mit der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde die Altstoffverordnung Nr. 793/93/EWG zum 1. Juni 2008 außer Kraft gesetzt. Zukünftig wird nicht mehr zwischen Alt- und Neustoffen unterschieden.

Hier finden Sie nähere Informationen zu REACH.
 

Der Begriff "ELINCS" steht für "Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe" ("European List of Notified Chemical Substances").

Darin sind alle Stoffe aufgeführt, die seit dem 18. September 1981 auf den europäischen Markt gebracht wurden und bis zum 31. Mai 2008 der Neustoffanmeldung unterlagen. Sie werden als Neue Stoffe bezeichnet. Unter die Neustoffanmeldung fielen folgende Stoffe:

  • Polymere, die keinen neuen Stoff mit >= 2 Massen-% in gebundener Form enthielten;
  • Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen von höchstens 100 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht wurden, sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnungen führte, aus denen sich die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und Namen und Anschriften der Empfänger ergab;
  • Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge in den Verkehr gebracht wurden, sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgte und er sicherstellte, dass der Stoff weder als solcher noch als Bestandteil eines Gemisches an andere abgegeben wurde;
     
  • Stoffe, die in Mengen von weniger als zehn Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht wurden;
     
  • Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt waren, als Biozid-Wirkstoff in den Verkehr gebracht zu werden und der Biozid-Richtlinie 98/8/EG (in Deutschland umgesetzt im Biozidgesetz) unterliegen.

Bei der Anmeldung mussten unterschiedliche Datensätze in Abhängigkeit des Marktvolumens des Stoffes im Europäischen Wirtschaftsraumes vorgelegt werden.

Die Neustoffe wurden im ELINCS-Verzeichnis aufgeführt. Sie haben eine ELINCS-Nummer vom Format 4XX-XXX-X.

Seit dem 1. Juni 2008 entfiel die Neustoffanmeldung, da Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die in Mengen von größer oder gleich einer Tonne pro Jahr und pro Hersteller bzw. Importeur hergestellt bzw. importiert werden, im Rahmen der REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 der Registrierungspflicht unterliegen. Die bis dahin angemeldeten Neustoffe gelten als registriert und erhalten bis zum 1. Dezember 2008 eine Registrierungsnummer. Wenn für diese Stoffe aufgrund des Produktions- bzw. Importvolumens nach REACH mehr Daten erforderlich sind als nach der Neustoffanmeldung, müssen diese zusätzlichen Daten nachgeliefert werden.

Hier finden Sie nähere Informationen zu REACH.
 

Mit der 7. Änderung der Stoff-Richtlinie (Änderungsrichtlinie 92/32/EWG) wurde der Begriff Polymer neu definiert. Dies hatte zur Folge, dass Stoffe, die vorher als Polymer angesehen wurden und nicht angemeldet werden mussten, jetzt keine Polymere mehr waren. Sie durften aufgrund des Bestandschutzes weiterhin ohne Anmeldung auf den Markt gebracht werden, wurden aber in der EINECS-Liste als sogenannte "No-longer-Polymere (NLP)" geführt. Sie erhielten Nummern des Formates 5XX-XXX-X. Die Liste enthält somit Polymere, die zwischen dem 18. September 1981 und dem 31. Oktober 1993 auf dem europäischen Markt erhältlich waren.

Nähere Informationen finden Sie in der folgenden BAuA-Broschüre: REACH-Info 3 "Besonderheiten bei Polymeren und Monomeren

Dieser Bestandsschutz ist auch unter REACH gültig. Polymere fallen nur unter die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wenn das Polymer zu mindestens 2 Massenprozent aus einem derartigen Monomerstoff bzw. aus derartigen Monomerstoffen oder einem anderen Stoff bzw. anderen Stoffen in Form von Monomereinheiten und chemisch gebundenen Stoffen besteht und die Gesamtmenge dieses Monomerstoffes bzw. dieser Monomerstoffe oder des anderen Stoffes bzw. der anderen Stoffe mindestens 1 Tonne pro Jahr beträgt.

In den Leitlinien zu Monomeren und Polymeren der ECHA sind die Polymere wie folgt definiert: "Ein Polymermolekül ist ein Molekül, das eine Kette von mindestens drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind."
 

Der Chemical Abstracts Service (CAS) vergibt seit 1957 eine Registrierungsnummer für chemische Stoffe und Verbindungen, die in der Literatur veröffentlicht werden. Diese CAS-Nummer ist die "Chemical Abstracts Service Registry Number", die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Das bedeutet, dass auch Isomere unterschiedliche CAS-Nummern erhalten.

Insgesamt gibt es für organische und anorganische Substanzen über 27 Millionen CAS-Nummern.
 

Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterscheidet zwischen Phase-in-Stoffen und Non-Phase-in-Stoffen.

Phase-in-Stoffe sind Stoffe, die in EINECS gelistet sind (das heißt Altstoffe, vor dem 18. September 1981 in Verkehr) oder die in der Europäischen Union hergestellt, jedoch seit 1992 nicht in Verkehr gebracht werden oder die angemeldete Neustoffe sind.

Non-Phase-in-Stoffe sind Stoffe, die erstmals in Verkehr gebracht werden oder für die eine Anmeldung gemäß Stoff-Richtlinie bei der Chemikalienanmeldestelle vorgelegt wurde und die in Verkehr gebracht werden durften.

Für registrierungspflichtige Phase-in-Stoffe galten bezüglich der Registrierung Übergangsfristen, die aber seit dem 1. Juni 2018 ausgelaufen sind. 

Hier finden Sie nähere Informationen zu REACH.
 

UVCB steht für "substances of unknown or variable composition, complex reaction products oder biological materials".

UVCB-Stoffe sind Realstoffe mit (teilweiser) ungeklärter Zusammensetzung. Dazu gehören komplexe Reaktionsprodukte wie bestimmte lineare Fettsäuregemische, bestimmte chemisch veränderte Fettsäuren, Raffinerie-Produkte sowie biologische Materialien wie Enzyme. Sie werden nicht nur durch die genaue Zusammensetzung, sondern auch durch zusätzliche Parameter definiert.

UVCB-Stoffe können gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr.1907/2006 als einzelner Stoff registriert werden, sofern die gefährlichen Eigenschaften nicht nennenswert abweichen und dieselbe Einstufung gewährleisten.

Hier finden Sie nähere Informationen zu Registrierung und Stoffidentität.
 

Verzeichnisse von chemischen Produkten (Stoffe und/oder Gemische) existieren auch in anderen Ländern, wo die Produkte vor dem Inverkehrbringen registriert werden müssen.

Dazu gehören:

  • USA: Toxic Substances Control Act Chemical Substance Inventory (TSCA Chemical Substance Inventory)
  • Canada: Domestic Substances List (DSL) und Non-Domestic Substances List (NDSL) (DSL/NDSL)
  • Japan: Existing and New Chemical List (ENCS)
  • Australien: Australian Inventory of Chemical Substances (AICS)
  • Korea: Korean Existing Chemicals List (KECL)
  • Philippinen: Philippine Inventory of Chemicals and Chemical Substances (PICCS)
  • China: Inventory of Existing Chemical Substances in China (IECSC)
  • Neuseeland: Die Datenbank “Notified Toxic Substances (NOTS)” wurde in die Datenbank “Hazardous Substances and New Organisms (HSNO)” transferiert (HSNO).
  • Skandinavien: Produktregister in Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden