Zeitrahmen für die Registrierung

Eine Registrierung gemäß REACH-Verordnung erfolgt nur für Stoffe ab einer Jahresproduktionsmenge von 1t pro Hersteller bzw. Importeur. Bis 31.05.2018 konnten Hersteller bzw. Importeure für die Registrierung Übergangsfristen für ihre vorregistrierten Stoffe in Anspruch nehmen.

Übergangsfristen:

ZeitpunktRegistrierung von …
seit 1.6.2008Beginn der Registrierung von Stoffen, die erstmals in Verkehr gebracht werden
1.6. – 1.12.2008Vorregistrierungsphase für Phase-in-Stoffe (Alt- und Neustoffe)
ab 1.12.2008Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nicht vorregistriert wurden.
bis 1.12.2010Registrierung von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Phase-in-Stoffen der Kategorie 1 oder 2, die nach dem 1.6.07 ab 1t/Jahr hergestellt/importiert werden.
bis 1.12.2010Registrierung von umweltgefährlichen Phase-in-Stoffen eingestuft mit R50/53, die nach dem 1.6.07 ab 1t/Jahr hergestellt/importiert werden.
bis 1.12.2010Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nach dem 1.6.2007 ab 1000 t/Jahr hergestellt/importiert werden.
bis 1.6.2013Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nach dem 1.6.2007 ab 100 t/Jahr hergestellt/importiert werden.
bis 1.6.2018Registrierung von Phase-in-Stoffen, die nach dem 1.6.2007 ab 1 t/Jahr hergestellt/importiert werden.