Fachkunde
Der Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer, nachgeschalteter Anwender oder Händler) hat dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer sachkundigen Person erstellt wird (Anhang II 0.2.3 REACH-Verordnung).
Im Europäischen Chemikalienrecht wird im Gegensatz zum Deutschen Gefahrstoffrecht nicht zwischen Fach- und Sachkunde unterschieden. Sachkundig im Sinne von REACH ist eine Person, wenn sie über entsprechende Erfahrungen verfügt und entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten hat. Dies entspricht in Deutschland den Anforderungen an die Fachkunde.
Die Sach- und Fachkunde sind in der Gefahrstoffverordnung in §2 „Begriffsbestimmungen“ definiert.
- Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende beruflicheTätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. (§2 (16) GefStoffV)
- Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt. (§2 (17) GefStoffV)
In der TRGS 220 sind die Kenntnisse, die der Fachkunde zugrunde liegen sollten, aufgeführt.
Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern verlangen. (§18 (4) GefStoffV)
Eine Liste der Anbieter von Schulungen und Seminaren zum Thema „Sicherheitsdatenblatt“ ist auf den Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht.
Die Fachkunde muss nicht in einer Person vereint sein, sondern kann auch auf mehrere Personen verteilt sein, sofern es einen Gesamtverantwortlichen gibt.
Sicherheitsdatenblatt
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Lehrgang Sicherheitsdatenblatt
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- Stichwortverzeichnis A - Z
- Allgemeines
- 1 Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens Navigation ein-/ausblenden
- 2 Mögliche Gefahren Navigation ein-/ausblenden
- 3 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen Navigation ein-/ausblenden
- 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen Navigation ein-/ausblenden
- 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung Navigation ein-/ausblenden
- 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Navigation ein-/ausblenden
- 7 Handhabung und Lagerung Navigation ein-/ausblenden
- 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen Navigation ein-/ausblenden
- 9 Physikalische und chemische Eigenschaften Navigation ein-/ausblenden
- 10 Stabilität und Reaktivität Navigation ein-/ausblenden
- 11 Toxikologische Angaben Navigation ein-/ausblenden
- 12 Umweltbezogene Angaben Navigation ein-/ausblenden
- 13 Hinweise zur Entsorgung Navigation ein-/ausblenden
- 14 Angaben zum Transport Navigation ein-/ausblenden
- 15 Rechtsvorschriften Navigation ein-/ausblenden
- 16 Sonstige Angaben
- FAQ Sicherheitsdatenblatt
- Sicherheitsdatenblätter für die Bauwirtschaft
- Glossar
- Mitteilungspflicht für gefährliche Gemische Navigation ein-/ausblenden
- Sicherheitsdatenblattsoftware
- Schnittstelle (EDASxBau)
- Checklisten
- Fachkunde
- Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt
- Links
- REACH Navigation ein-/ausblenden