FAQ Sicherheitsdatenblatt

Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt

Unter "Lieferung eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH" ist beschrieben, für welche Stoffe und Gemische Sie ein Sicherheitsdatenblatt erhalten bzw. Sie ein Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen anfordern können und für welche Stoffe und Gemische kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss.

Verwender von gefährlichen Stoffen und Gemischen müssen spätestens mit der ersten Lieferung von Chemikalien unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten. Dies gilt auch für die überarbeiteten Sicherheitsdatenblätter, die bei wesentlichen Änderungen mit Änderungsdatum an alle Abnehmer, die den Stoff oder das Gemisch in den letzten 12 Monaten erhalten haben, übermittelt werden müssen.

Zwar müssen im Handel keine Sicherheitsdatenblätter ausliegen, aber ein beruflicher Verwender kann auch als Kunde in einem Baumarkt, einer Drogerie, einem Selbstbedienungsladen oder anderen Geschäften grundsätzlich ein Sicherheitsdatenblatt verlangen. Dieses muss ihm dann zur Verfügung gestellt werden.

Viele Hersteller veröffentlichen die Sicherheitsdatenblätter ihrer Produkte im Internet. Auf der Seite "Sicherheitsdatenblätter für die Bauwirtschaft" sind Internet-Adressen aufgeführt, über die Sicherheitsdatenblätter für bauchemische Produkte abgerufen werden können. Das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern im Internet erfüllt nicht die Verpflichtung des Inverkehrbringers zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden.

Das Sicherheitsdatenblatt wird spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird, zur Verfügung gestellt.

Das Sicherheitsdatenblatt sollte regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Zu wesentlichen Änderungen zählen neue Informationen über Gefährdungen und über Schutzmaßnahmen wie z.B. Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung, Hinweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsschädigende Gefährdungen, neue Grenzwerte, eine Zulassung für einen Stoff, eine Beschränkung für einen Stoff. Auch wenn es keine Änderungen gibt, sollte das Sicherheitsdatenblatt regelmäßig z.B. einmal im Jahr überarbeitet werden.

Die aktualisierte Fassung wird an alle Abnehmer, die den Stoff oder das Gemisch in den letzten 12 Monaten erhalten haben, übermittelt.

Die Sicherheitsdatenblätter müssen für in Deutschland inverkehrgebrachte gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische vom Hersteller, Einführer oder erneuten Inverkehrbringer gemäß Artikel 31 REACH-Verordnung in deutscher Sprache übermittelt werden.

Beachten Sie, dass schriftliche Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache vorliegen müssen. (§14 Abs.1 Gefahrstoffverordnung)

Das Sicherheitsdatenblatt eines Produktes sollte dem berufsmäßigen Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Es bildet daher für den Unternehmer die Grundlage seiner Verpflichtung aus dem Gefahrstoffrecht. Dazu gehören:

- Gefährdungsbeurteilung:
Das Sicherheitsdatenblatt wird als ein wichtiger Baustein für die Gefährdungsbeurteilung benötigt. Weitere Punkte wie die Verwendung des Produktes, die Tätigkeit mit dem Produkt, die Substitutionsmöglichkeit, die Bedingungen am Arbeitsplatz (Arbeitsmittel, Verfahren, Arbeitsumgebung) sowie die Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden. (§6 GefStoffV)

- Betriebsanweisung und Unterweisung:
Das Sicherheitsdatenblatt ist ein wesentliches Element für die Erstellung von Betriebsanweisungen. Die Betriebsanweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen in schriftlicher und in für den Beschäftigten verständlicher Form und Sprache vorliegen. Sie muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Anhand der Betriebsanweisung erfolgt die mündliche Unterweisung der Arbeitnehmer, die vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden muss. (§14 GefStoffV)

- Information der Beschäftigten:
Die Beschäftigten müssen Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen (Gemische) haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten ausüben. (§14 Abs.1 GefStoffV)

- Gefahrstoffverzeichnis:
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. (§6 (12) GefStoffV)

Weitere Fragen und Anmerkungen zum Thema Sicherheitsdatenblatt sind z.B. beim IFA und bei der BAuA zu finden.

Im Betrieb müssen die Sicherheitsdatenblätter zehn Jahre aufbewahrt werden. (Artikel 36 REACH-Verordnung)

Für Stoffe mit Legaleinstufung (aufgeführt im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gilt die dort festgelegte Einstufung und Kennzeichnung. Nicht aufgeführte Gefahrenklassen sind gegebenenfalls zu ergänzen Haben Sie zusätzliche Informationen, die eine andere Einstufung bedingen, sollten Sie im Sicherheitsdatenblatt darauf hinweisen.
Stoffe, die nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sind, müssen vom Hersteller oder Inverkehrbringer selbst eingestuft werden. Die Einstufung und Kennzeichnung sollten Sie auf Plausibilität überprüfen. Dazu gehört auch die kritische Beurteilung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Daten.

Gemäß §4 (9) GefStoffV gilt:
Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts eines Gemisches oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild oder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes nicht ausreichend, um neue Gemische ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der Lieferant des Gemisches oder des Stoffs einem nachgeschalteten Anwender auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Gemische erforderlich sind.

Sicherheitsdatenblätter dürfen gemäß der REACH-Verordnung nur von sachkundigen Personen erstellt werden. Die geforderte Sachkunde nach REACH entspricht im Deutschen Gefahrstoffrecht der Fachkunde (§2 (16) GefStoffV). In der Bekanntmachung 220 sind die Anforderungen an die Fachkunde in Anlage 2 aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie unter „Fachkunde“.
Die Fachkunde ist auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß §18 (4) GefStoffV nachzuweisen.

Die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt sind im Titel IV und im Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt. Der Anhang II wurde zuletzt am 18.06.2020 mit der Änderungsverordnung (EU) 2020/878 geändert, die ab dem 1.1.2021 gilt. Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der Verordnung (EU) 2020/878 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung finden sich in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Stoff-Richtlinie 67/548/EWG und die Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG sind seit dem 1.6.2015 außer Kraft.

Im Anhang II REACH-Verordnung ist ein Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts angegeben. Die vorgegebene Struktur mit 16 verbindlichen Abschnitten im Leitfaden ist zu verwenden und die Angaben sind kurz und klar abzufassen.
Vor dem 1.Juni 2007 erstellte Sicherheitsdatenblätter wurden gemäß der Sicherheitsdatenblatt-Richtlinie 91/155/EWG erstellt.
Mustersicherheitsdatenblätter sind auf den Internetseiten der BAuA eingestellt.

Das Sicherheitsdatenblatt muss gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Anhang II wurde zuletzt durch die Änderungsverordnung VO (EU) 2015/830 zum 1.6.2015 geändert - die dort angegebenen 16 Abschnitte mit den vorgegebenen Unterabschnitten enthalten. Die Reihenfolge ist zwingend. Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass es gerade für den ungeübten Ersteller von Sicherheitsdatenblättern von Vorteil sein kann, die einzelnen Abschnitte in der Reihenfolge des nachfolgenden Fließschemas zu bearbeiten:

Zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes können die Standardsätze des Standardsatzkatalogs (EuPhraC) verwendet werden.