3.1 Stoffe

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffs ist zumindest durch den Produktidentifikator oder durch eine der anderen in Unterabschnitt 1.1 aufgeführten Bezeichnungen anzugeben. Die chemische Identität aller Verunreinigungen, aller stabilisierenden Zusatzstoffe und aller einzelnen Bestandteile, die nicht Hauptbestandteil sind, sind wie folgt anzugeben, wenn diese Stoffe selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffs beitragen:

a) durch den Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

b) falls es keinen Produktidentifikator gibt, durch einen der anderen Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) oder eine der Identifikationsnummern.

Sofern vorhanden, sind der spezifische Konzentrationsgrenzwert, der M-Faktor und der Schätzwert für die akute Toxizität für Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten sind oder für die diese Werte gemäß Anhang I derselben Verordnung festgelegt werden, anzugeben.

Ist der Stoff registriert und umfasst er eine Nanoform, sind die Partikeleigenschaften, die die Nanoform gemäß Anhang VI charakterisieren, anzugeben.

Ist der Stoff nicht registriert, doch das Sicherheitsdatenblatt umfasst Nanoformen, deren Partikeleigenschaften sich auf die Sicherheit des Stoffs auswirken, sind diese Eigenschaften anzugeben.

Den Lieferanten von Stoffen steht es frei, zusätzlich alle Bestandteile einschließlich der Bestandteile ohne Einstufung aufzulisten.

In diesem Unterabschnitt können auch Angaben über so genannte mehrkomponentige Stoffe gemacht werden.

Erläuterungen:

Produktidentifikatoren sind in Unterabschnitt 1.1 beschrieben.

Hier finden Sie nähere Informationen zu Identifikationsnummern und Stoff-Verzeichnissen.

Mehrkomponentige Stoffe (multi constituent substances)
Mehrkomponentige Stoffe sind Stoffe mit einer gut definierten Zusammensetzung, die aus mehreren Hauptbestandteilen bestehen, die in der Regel in einer Konzentration = 10% (w/w) und < 80% (w/w) vorliegen. Ein mehrkomponentiger Stoff wird als ein Reaktionsprodukt von zwei oder mehr Hauptbestandteilen bezeichnet. Dazu gehören definierte Reaktionsprodukte wie z.B. Chlortoluol bestehend den Regioisomeren 2-, 3-, und 4-Chlortoluol. Zubereitungen/Gemische sind im Rahmen von REACH als beabsichtigte Mischungen von Stoffen definiert und gelten daher nicht als "multi-constituent-substances“.

Die „multi constituent substances“ sind in den “Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP” definiert.

UVCB-Stoffe
UVCB-Stoffe sind Realstoffe mit (teilweiser) ungeklärter Zusammensetzung.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • Angaben zu spezifischen Konzentrationsgrenzwert, M-Faktor, Schätzwert für die akute Toxizität
  • Angabe der Partikeleigenschaften von Nanoform