4 Erste-Hilfe-Maßnahmen

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die Erstversorgung derart zu beschreiben, dass sie ein ungeschulter Hilfeleistender verstehen und ohne besondere Ausrüstung und ohne eine große Auswahl an Arzneimitteln durchführen kann. Ist ärztliche Hilfe erforderlich, so ist dies in den Anweisungen mit Angabe der jeweiligen Dringlichkeit zu vermerken.

Erläuterungen:

Dieses Kapitel gliedert sich in folgende verbindliche Unterabschnitte: