9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:

Jedes Sicherheitsdatenblatt muss die nachstehend angeführten Eigenschaften umfassen. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies deutlich hervorzuheben und nach Möglichkeit zu begründen.

Abschnitt 9.1

Der Aggregatzustand (gasförmig, flüssig oder fest) ist im Allgemeinen bei Standardbedingungen für Temperatur und Druck anzugeben. Es gelten die Begriffsbestimmungen für Gas, Flüssigkeit und Feststoff des Anhangs I Abschnitt 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Die Farbe des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand ist anzugeben. Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt Varianten eines Gemischs erfasst, die unterschiedliche Farben aufweisen können, so kann für die Beschreibung der Farbe der Begriff ‚verschiedene‘ gewählt werden.

Der Geruch ist qualitativ zu beschreiben, wenn er hinlänglich bekannt ist oder in der Literatur beschrieben wird.
Falls bekannt, ist die Geruchsschwelle anzugeben (qualitativ oder quantitativ).

Gilt nicht für Gase.
Der Schmelz- und der Gefrierpunkt sind bei Standarddruck anzugeben.
Liegt der Schmelzpunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Schmelzpunkt beobachtet wurde.
Kommt es vor oder während des Schmelzens zu einer Zersetzung oder Sublimation, so ist dies anzugeben.
Bei Wachsen und Pasten kann statt des Schmelz- und Gefrierpunkts der Erweichungspunkt oder -bereich angegeben werden.
Ist es bei Gemischen technisch nicht möglich, den Schmelzpunkt/Gefrierpunkt zu bestimmen, so ist dies anzugeben.

Diese Eigenschaften sind bei Standarddruck anzugeben. Es kann jedoch ein Siedepunkt bei geringerem Druck angegeben werden, falls der Siedepunkt sehr hoch ist oder falls es bei Standarddruck vor dem Sieden zu Zersetzung kommt.
Liegt der Siedepunkt oberhalb des Messbereichs des Verfahrens, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur kein Siedepunkt beobachtet wurde.
Kommt es vor oder während des Siedens zu einer Zersetzung, so ist dies anzugeben.
Ist es bei Gemischen technisch nicht möglich, den Siedepunkt oder -bereich zu bestimmen, so ist dies anzugeben. In diesem Fall ist der Siedepunkt des Bestandteils mit dem niedrigsten Siedepunkt anzugeben.

Gilt für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe.
Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch entzündbar ist, d. h. in Brand geraten oder in Brand gesetzt werden kann, auch wenn keine Einstufung wegen Entzündbarkeit vorliegt.
Sofern vorhanden und sachdienlich, können weitere Angaben gemacht werden, z. B., ob sich die Entzündung anders als in einer normalen Verbrennung auswirkt (z. B. in Form einer Explosion), sowie zur Entzündbarkeit unter anderen als Standardbedingungen. Weitere spezifische Informationen zur Entzündbarkeit können auf Grundlage der jeweiligen Gefahrenklasse angegeben werden. Die in Unterabschnitt 9.2.1 genannten Informationen dürfen hier nicht angegeben werden.

Gilt nicht für Feststoffe.
Bei entzündbaren Flüssigkeiten ist zumindest die untere Explosionsgrenze anzugeben. Liegt der Flammpunkt bei etwa -25 °C oder höher, kann die obere Explosionsgrenze möglicherweise nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden; in einem solchen Fall wird empfohlen, die obere Explosionsgrenze bei einer höheren Temperatur anzugeben. Liegt der Flammpunkt bei über 20 °C, kann die untere oder die obere Explosionsgrenze möglicherweise nicht bei Standardtemperatur ermittelt werden; in einem solchen Fall wird empfohlen, sowohl die untere als auch die obere Explosionsgrenze bei einer höheren Temperatur anzugeben.

Anmerkung: Der Begriff ‚Explosionsgrenze‘ ist gleichbedeutend mit dem außerhalb der Union verwendeten Begriff ‚Zündgrenze‘.

 

Gilt nicht für Gase, Aerosole und Feststoffe.
Bei Gemischen ist ein Wert für das Gemisch anzugeben, sofern vorhanden. Andernfalls sind der Flammpunkt bzw. die Flammpunkte des Stoffs bzw. der Stoffe mit den niedrigsten Flammpunkten anzugeben.

Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten.
Bei Gemischen ist die Zündtemperatur für das Gemisch anzugeben, sofern vorhanden. Liegt der Wert für das Gemisch nicht vor, ist bzw. sind die Zündtemperatur(en) der Bestandteile mit der (den) niedrigsten Zündtemperatur(en) anzugeben.

Gilt nur für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide und andere Stoffe und Gemische, die sich zersetzen können.
Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) und das Volumen, für die sie gilt, oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns sind anzugeben.
Es muss deutlich gemacht werden, ob es sich bei der angegebenen Temperatur um die SADT oder die Temperatur des Zersetzungsbeginns handelt.
Wurde keine Zersetzung beobachtet, ist anzugeben, bis zu welcher Temperatur keine Zersetzung festgestellt wurde, z. B. ‚Bis x °C keine Zersetzung beobachtet.‘

Gilt nicht für Gase.
Es ist der pH-Wert des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand anzugeben oder, falls es sich bei dem Produkt um einen Feststoff handelt, der pH-Wert einer wässrigen Flüssigkeit oder Lösung bei einer bestimmten Konzentration.
Die Konzentration des geprüften Stoffs oder Gemischs in Wasser ist anzugeben.

Gilt nur für Flüssigkeiten.
Als Maßeinheit ist mm2/s zu verwenden.
Bei nichtnewtonschen Flüssigkeiten ist das thixotropische oder rheopexe Verhalten anzugeben.

Die Löslichkeit ist im Allgemeinen bei Standardtemperatur anzugeben.
Es ist die Löslichkeit in Wasser anzugeben.
Die Löslichkeit in anderen polaren und nichtpolaren Lösungsmitteln kann auch angegeben werden.
Bei Gemischen ist anzugeben, ob das Gemisch vollständig oder nur teilweise in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel löslich oder mit diesem mischbar ist.
Bei Nanoformen ist die Lösungsgeschwindigkeit in Wasser oder in anderen relevanten biologischen und Umweltmedien zusätzlich zur Wasserlöslichkeit anzugeben.

Gilt nicht für anorganische und ionische Flüssigkeiten und im Allgemeinen nicht für Gemische.
Es ist anzugeben, ob der angegebene Wert auf Prüfung oder auf Berechnung beruht.
Bei Nanoformen von Stoffen, auf die der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser nicht anwendbar ist, ist die Dispersionsstabilität in verschiedenen Medien anzugeben.

Der Dampfdruck ist im Allgemeinen bei Standardtemperatur anzugeben.
Bei flüchtigen Flüssigkeiten ist auch der Dampfdruck bei 50 °C anzugeben.
Werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Flüssigkeits- oder Flüssiggasgemischs erfasst, so ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben.
Bei Flüssigkeits- oder Flüssiggasgemischen ist ein Bereich für den Dampfdruck anzugeben oder zumindest der Dampfdruck des (der) volatilsten Bestandteils (Bestandteile), wenn der Dampfdruck des Gemischs hauptsächlich von diesem Bestandteil (diesen Bestandteilen) bedingt wird.
Die Sättigungsdampfkonzentration kann ebenfalls angegeben werden.

Gilt nur für Flüssigkeiten und Feststoffe.
Die Dichte und relative Dichte sind im Allgemeinen bei Standardbedingungen für Temperatur und Druck anzugeben.
Es sind die absolute und/oder relative Dichte im Vergleich zu Wasser bei 4 °C als Bezugsgröße (auch spezifisches Gewicht genannt) anzugeben.
Sind Schwankungen der Dichte möglich, z. B. aufgrund von Chargenherstellung, oder werden in einem einzigen Sicherheitsdatenblatt verschiedene Varianten eines Stoffs oder Gemischs erfasst, kann ein Bereich angegeben werden.
Aus dem Sicherheitsdatenblatt muss hervorgehen, ob die absolute Dichte (Einheiten z. B. g/cm3 oder kg/m3) und/oder die relative Dichte (dimensionslos) angegeben werden.

Gilt nur für Gase und Flüssigkeiten.
Bei Gasen ist die relative Dampfdichte des Gases im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben.
Bei Flüssigkeiten ist die relative Dampfdichte im Vergleich zu Luft bei 20 °C als Bezugsgröße anzugeben.
Bei Flüssigkeiten kann auch die relative Dampfdichte Dm des Dampf/Luft-Gemischs bei 20 °C angegeben werden.

Gilt nur für Feststoffe.
Die Partikelgröße (Medianwert des äquivalenten Durchmessers, Methode zur Berechnung des Durchmessers (auf Grundlage der Anzahl, Oberfläche oder des Volumens) und der Bereich, innerhalb dessen dieser Medianwert schwankt) ist anzugeben. Andere Eigenschaften wie Größenverteilung (z. B. als ein Bereich), Form und Seitenverhältnis, Aggregat- und Absorptionszustand, spezifische Oberfläche und Staubigkeit können ebenfalls angegeben werden. Liegt der Stoff als Nanoform vor oder enthält das gelieferte Gemisch eine Nanoform, sind diese Eigenschaften in diesem Unterabschnitt anzugeben oder ist dort auf sie zu verweisen, wenn sie bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind.

Erläuterung:

In diesem Kapitel werden die für den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis relevante physikalisch-chemische Parameter angegeben.

Einstufung von Stoffen und Gemischen
Die oben aufgeführten physikalisch-chemischen Eigenschaften können entweder allein oder in Verbindung mit anderen Eigenschaften zu einer Einstufung des Stoffes oder des Gemisches führen. Weitere physikalisch-chemische Parameter sind in Unterabschnitt 9.2 aufgeführt.

Folgende Gefahren können aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften eingestuft werden:

Die Anforderungen an die Einstufung und Kennzeichnung aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften sind im Anhang I Teil 2 CLP-Verordnung beschrieben.

Physikalisch-chemische Parameter können allein oder in Kombination mit anderen Eigenschaften auch eine toxische oder ökotoxische Einstufung bewirken. 
Ein Stoff oder ein Gemisch können beispielsweise aufgrund extremer pH-Werte als ätzend eingestuft werden. 
Die Einstufung als aspirationstoxisch (Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr) erfolgt für flüssige Stoffe und Gemische, die aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration größer 10 % enthalten, aufgrund der Viskosität.
Der Verteilungskoeffizient log pOW kann ein Kriterium für die Einstufung als gewässergefährdend (siehe Abschnitt 12) sein.

Angabe im Sicherheitsdatenblatt:

Zu den einzelnen Parametern sind die erforderlichen Daten anzugeben. Zur Angabe der Messergebnisse gehören der Messparameter, der Messwert mit Einheit und gegebenenfalls den Untersuchungsbedingungen (Temperatur, Druck, Konzentration). Gegebenenfalls ist die Meßmethode und das spezielle Prüfverfahren, wenn es unterschiedliche Verfahren zu einer Meßmethode gibt, anzugeben

Liegen keine Daten vor, so soll eine Aussage wie „Keine Daten vorhanden“ angegeben werden. Ist die Bestimmung der Daten nicht sinnvoll, so sollte auch darauf mit Formulierungen wie z.B. „nicht erforderlich“, „nicht bestimmbar“, „nicht sicherheitsrelevant“ verwiesen werden.

Gemische werden in der Regel ebenfalls geprüft. Handelt es sich um Parameter, die nur stoffbezogen angegeben werden können, so sind die relevanten Daten der Inhaltsstoffe anzugeben. Dies betrifft z.B. die Wasserlöslichkeit, den Verteilungskoeffizient.

Tipps:

Der Arbeitgeber ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und anhand dieser die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die notwendigen Informationen hat er sich beim Inverkehrbringer zu beschaffen, der auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen hat.

Änderungen durch VO (EU) 2020/878 (gilt ab dem 1.1.2021):

  • ausführlicher
  • neu strukturiert mit teilweise neuen Begriffen